Rz. 286

Zur Darlegungs- und Beweislast gilt, dass die Partei, die einen Kündigungsgrund i.S.v. § 626 BGB geltend macht, dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen muss. Im Fall der außerordentlichen Arbeitgeberkündigung trägt der kündigende Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des wichtigen Grundes (vgl. BAG v. 17.3.2016 – 2 AZR 110/15, juris). Ist die GmbH die kündigende Partei und trägt der gekündigte Geschäftsführer mögliche Rechtfertigungsgründe gegen das gerügte Verhalten vor, bleibt es Sache der kündigenden GmbH, diese Gründe zu widerlegen (vgl. BGH v. 28.10.2002, DB 2002 = NJW 2003, 308, BGH v. 20.2.1995, BB 1995, 975 = GmbHR 1995, 299).

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