Rz. 1870
Verstöße gegen die Vorschriften des AÜG können auch Bußgelder und Strafen nach sich ziehen, insb. bei illegaler Ausländerbeschäftigung. Im Einzelnen gilt:
▪ | Ordnungswidrig ist die Überlassung (Verleiher) und Beschäftigung (Entleiher) von Leiharbeitnehmern, wenn die dafür erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG fehlt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, Abs. 2 AÜG); Geldbuße bis zu 30.000 EUR. |
▪ | Ebenfalls mit bis zu 30.000 EUR Geldbuße bedroht ist der Verleih entgegen § 1b AÜG in das Baugewerbe, und zwar für Verleiher wie Entleiher (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 AÜG). |
▪ | Der Entleiher, der einen ausländischen Leiharbeitnehmer ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsgestattung oder Duldung) oder ohne Arbeitsgenehmigung-EU nach § 284 SGB III tätig werden lässt, riskiert eine Geldbuße bis zu 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AÜG), in groben Fällen Freiheits- oder Geldstrafe (§ 15a AÜG). |
▪ | Auch der Verleiher begeht in diesem Fall kriminelles Unrecht nach § 15 AÜG unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren, der Entleiher entsprechend nach § 15a AÜG. |
▪ | Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV); einen entsprechenden Fall zu § 266a StGB hatte der BGH (2.12.2008 – 1 StR 416/08) zu entscheiden. |
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