Rz. 249

Für den einstweiligen Rechtsschutz im WEG-Recht gelten die §§ 916945 ZPO. Anträge können auch außerhalb des Hauptsacheverfahrens gestellt werden. Allerdings hat das Gericht auf Antrag des Antraggegners anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat, §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO.[387]

 

Rz. 250

Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes kann sowohl der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung etwa wegen Hausgeldforderungen oder einer Sonderumlage sein, als auch eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Individualanspruchs auf gegenständliche Leistung zur Sicherung des Rechtsfriedens. Da die Anfechtungsklage nach § 46 WEG hinsichtlich lediglich anfechtbarer Beschlüsse (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG) keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann die vorläufige Suspendierung der Bindungswirkung von Beschlüssen nur durch Erlass einer einstweiligen Verfügung erreicht werden. Ausnahmsweise kann auch eine einstweilige Verfügung zur vorläufigen Befriedigung eines Anspruchs führen. Dies ist allerdings nur ausnahmsweise und unter Beachtung strenger Voraussetzungen zur Behebung einer akuten Notlage zulässig. Das kann etwa der Fall sein, wenn es um vorläufige Weiterleitung von Versorgungsleistungen wie Strom, Wasser und Heizenergie geht. Je nach Dringlichkeit können darüber hinaus einstweilige Verfügungen erlassen werden bspw. zur Einberufung einer WE-Versammlung, zur Unterlassung von schädigendem Verhalten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum, zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen oder zur Aufstellung eines (vorläufigen) Wirtschaftsplanes.[388]

 

Rz. 251

Nach § 21 Abs. 8 WEG kann ein Gericht anstelle der Wohnungseigentümer über eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme in einem Rechtsstreit nach § 43 WEG nach billigem Ermessen entscheiden. Dies berechtigt das Gericht jedoch nicht dazu, vorläufige Regelungen zu treffen. Insofern bleibt das WEG-Änderungsgesetz hinter der früheren Möglichkeit nach § 44 Abs. 3 WEG a.F. zurück. Danach konnte von Amts wegen eine einstweilige Anordnung für die Dauer des Verfahrens getroffen werden. Dies ist heute nur noch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens (Hauptsacheverfahren) unter den Voraussetzungen der §§ 935 ff. ZPO auf gesonderten Antrag möglich.[389]

[387] Bärmann/Roth, vor §§ 43 ff. Rn 75.
[388] Bärmann/Roth, vor §§ 43 ff. Rn 76 ff.
[389] Bärmann/Merle, § 21 Rn 216.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?