Rz. 232

Im Arbeitsgerichtsverfahren verweisen §§ 62 Abs. 2 S. 1 und 85 Abs. 2 ArbGG für den vorläufigen Rechtsschutz auf die ZPO.

 

Rz. 233

Arrestgericht ist das zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Arbeitsgericht neben dem Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet, § 919 ZPO. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache zuständige Arbeitsgericht zuständig, §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO. In dringenden Fällen ist gem. § 942 Abs. 1 das Arbeitsgericht der belegenen Sache zuständig und entscheidet unter Fristbestimmung, innerhalb derer die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung beim für die Hauptsache zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen ist. Nach wohl herrschender Meinung besteht keine Notzuständigkeit des Amtsgerichts nach § 942 Abs. 1 ZPO.[372]

 

Rz. 234

Schiedsgerichte im Arbeitsrecht oder der Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG (Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden) können keine Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz treffen.[373]

 

Rz. 235

In der arbeitsgerichtlichen Praxis wird eine einstweilige Verfügung meist erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen, vgl. § 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG.

 

Rz. 236

Eine verfahrensrechtliche Besonderheit in arbeitsgerichtlichen Eilverfahren besteht darin, dass der Antrag jederzeit ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden kann. § 269 Abs. 1 ZPO gilt hier nicht.[374]

 

Rz. 237

Auch bei der Vollziehung der arbeitsgerichtlichen Verfügung sind Besonderheiten zu beachten. Insbesondere ist umstritten, ob eine Urteilsverfügung zusätzlich zur vorgeschriebenen Amtszustellung (§ 50 ArbGG) auch im Parteibetrieb zugestellt werden muss. Dies wird z.T. von der Formulierung des Tenors abhängig gemacht.[375]

 

Rz. 238

 

Hinweis

Vorsorglich sollte jede Unterlassungs- und Duldungsverfügung – sei sie als Beschlussverfügung oder als Urteilsverfügung ergangen – zusätzlich im Parteibetrieb zugestellt werden.

 

Rz. 239

 

Hinweis

Innerhalb der Vollziehungsfrist sollte vorsorglich auch Vollstreckungsantrag gestellt werden, d.h. der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung.

 

Rz. 240

Eine Besonderheit besteht, wenn der Arbeitgeber im Verfügungsverfahren von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden wird (§ 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG). Die Vollziehung dieser Entscheidung ist nach h.M. nicht erforderlich.[376]

 

Rz. 241

 

Hinweis

Vorsorglich sollte auch die einstweilige Verfügung, die den Arbeitgeber von der Weiterbeschäftigungspflicht entbindet, innerhalb der Vollziehungsfrist im Parteibetrieb zugestellt werden.

 

Rz. 242

Im Hinblick auf Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe gegen einstweilige Verfügungen bzw. Anordnungen im vorläufigen Rechtsschutz gelten im Arbeitsgerichtsverfahren keine Besonderheiten.[377]

[372] Koch, NJW 1991, 1856, 1858; Kissel, NZA 1995, 345, 352; Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, § 62 Rn 81; Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, § 85 Rn 42; Schuschke/Walker, § 942 Rn 25.
[373] MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 99.
[374] Clemenz, NZA 2005, 129, 130.
[375] Vgl. Übersicht bei Clemenz, NZA 2005, 129, 131 f.
[376] LAG Hamm BB 1987, 1536.
[377] Vgl. zu den einzelnen Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen: Clemenz, NZA 2005, 129, 134 f.

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