Rz. 37
Der Arrestgrund bezeichnet die Tatsachen, die eine Gefährdung der gegenwärtigen oder zukünftigen prozessualen Rechtsstellung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Rechtsverwirklichung durch den Prozess belegen.[48] Die Frage des Arrestgrundes ist vom Standpunkt eines verständigen und gewissenhaft prüfenden Menschen zu beurteilen; die persönliche Ansicht des Gläubigers ist dabei nicht entscheidend.[49] Fehlt ein Arrestgrund, ist der Antrag nach h.M. als unbegründet, nicht aber als unzulässig abzuweisen.[50]
aa) Besonderheiten bei dinglichem Arrest
Rz. 38
Ein Arrestgrund besteht nach § 917 Abs. 1 ZPO, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des dinglichen Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.[51] Das Vorliegen eines Urteils oder eines anderen Vollstreckungstitels ist nicht erforderlich; vielmehr geht es allein um die Sicherung eines später zu titulierenden Arrestanspruchs aufgrund drohender Veränderung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Gegners.[52] Der Arrest dient nicht der Verschaffung eines Gläubigervorsprungs. Eine ungesunde Verschärfung des Gläubigerwettlaufs soll vermieden werden.[53]
Rz. 39
Eine Straftat, Ordnungswidrigkeit oder unerlaubte Handlung des Schuldners allein genügen nach umstrittener Meinung nicht als Arrestgrund.[54] Erforderlich ist, dass sich aus dem konkreten Sachverhalt Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vollstreckung des Hauptsacheurteils ergeben.[55]
Rz. 40
Einzelfälle
Ein dinglicher Arrestgrund ist bejaht worden bei:
▪ | Verschleudern von Vermögensgegenständen,[56] Spielleidenschaft[57] oder verschwenderischer Lebensweise;[58] |
▪ | Beiseiteschaffen von Vermögensstücken,[59] insbesondere ihrer Verschiebung ins Ausland;[60] |
▪ | auffallender Grundstücksbelastung;[61] |
▪ | Inhaftierung;[62] |
▪ | Abtretung aller fälligen und in Aussicht stehenden Ansprüche;[63] |
▪ | unstetem Aufenthalt oder häufigem Wechsel des Wohnsitzes;[64] |
▪ | grob falscher Auskunft über das Endvermögen im Zugewinnausgleichsverfahren;[65] |
▪ | wenn der Schuldner Sektenangehöriger ist und beabsichtigt, der Sekte sein Vermögen zumindest zum erheblichen Teil zuzuwenden;[66] |
▪ | Naturereignissen oder Handlungen Dritter wie etwa Überschwemmung, Feuer, Sturm, Boykott des Gewerbebetriebes des Schuldners oder Streik;[67] |
▪ | bei undurchsichtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weil sie die Besorgnis begründen, der Schuldner werde der Vollstreckung auch seine letzten Vermögenswerte durch Veräußerung zu entziehen versuchen.[68] |
Der Erlass eines dinglichen Arrestes ist abgelehnt worden bei nur geringfügiger Zahlungsverzögerung[69] sowie im Falle allgemein schlechter Vermögenslage des Antragsgegners[70] und drohender Konkurrenz weiterer Gläubiger.[71]
bb) Besonderheiten bei persönlichem Arrest
Rz. 41
Der persönliche Arrest[72] nach § 918 ZPO stellt eine "Steigerung" des dinglichen Arrestes dar. Er führt nach § 933 ZPO zur Freiheitsbeschränkung und ist deshalb gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und nur zulässig, wenn der dingliche Arrest nicht ausreichend erscheint.[73] Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner sein Vermögen versteckt hält[74] oder sich einer eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse entziehen will.[75]
cc) Besonderheiten bei Vollstreckung im Ausland
Rz. 42
§ 917 Abs. 2 ZPO enthält einen besonderen Arrestgrund, wenn der Gläubiger im Ausland vollstrecken müsste, weil der Schuldner kein ausreichendes Inlandsv...
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