Rz. 42
§ 917 Abs. 2 ZPO enthält einen besonderen Arrestgrund, wenn der Gläubiger im Ausland vollstrecken müsste, weil der Schuldner kein ausreichendes Inlandsvermögen besitzt bzw. die Gefahr besteht, dass er Vermögen ins Ausland schafft. Nach nunmehr h.M. muss das Urteil, das im Ausland vollstreckt werden müsste, nicht das Urteil eines inländischen Gerichts sein, sondern kann ein Urteil jedes Mitgliedstaates der Brüssel-IIa-VO oder Vertragsstaates des LugÜ sein.[76]
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