Rz. 78

Die wirksame Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung setzt weiterhin voraus, dass sie innerhalb der Vollziehungsfrist dem richtigen Empfänger zugestellt werden.[132] Hat der Antragsgegner keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, ist ihm selbst zuzustellen (§ 172 Abs. 2 S. 3 ZPO).

 

Rz. 79

Hat die Partei jedoch einen Prozessbevollmächtigten, so muss die Zustellung an diesen erfolgen (§ 172 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dies gilt auch bei der Zustellung im Parteibetrieb gem. § 191 ZPO.

 

Rz. 80

In der Einreichung einer Schutzschrift liegt regelmäßig die Anzeige einer Prozessvollmacht, wenn der Antragsteller von der Schutzschrift Kenntnis hat.[133] Ausreichend ist auch das Einreichen sonstiger Schriftsätze durch den Prozessbevollmächtigten oder sein Auftreten im Termin.[134] Nicht ausreichend für eine Prozessvollmacht ist etwa eine zu den Akten gereichte allgemeine (General-)Vollmacht.[135] Der Arrest muss dann innerhalb der Monatsfrist wirksam nur dem Antragsgegner selbst zugestellt werden.

 

Rz. 81

 

Hinweis

Leitet das Gericht versehentlich dem Antragsteller eine Schutzschrift nicht zu und erwirkt dieser im Beschlusswege einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, besteht keine Verpflichtung des Antragstellers zur Nachfrage, ob eine Schutzschrift vorliegt. Er kann den Arrest oder die Verfügung durch Zustellung an den Verfügungsgegner vollziehen.[136]

 

Rz. 82

 

Tipp

Bestehen auch nur die geringsten Zweifel darüber, ob der Titel einem oder mehreren Verfügungsgegnern oder deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist, sollte vorsorglich innerhalb der Monatsfrist allen in Betracht kommenden Adressaten und deren Prozessbevollmächtigen jeweils eine beglaubigte Abschrift des Titels zugestellt werden.

[132] Vgl. § 10 Rdn 30 ff.
[133] OLG Hamburg NJW-RR 1995, 444; einschränkend: OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1986, 587.
[134] RGZ 18, 396; BGH NJW-RR 1992, 699; Zöller/Schultzky, § 172 Rn 6.
[135] BGH NJW-RR 1986, 1253.
[136] OLG Hamburg WRP 1987, 121; OLG Stuttgart WRP 1996, 60.

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