Rz. 266

Besonderheiten bestehen bei Zwei-Personen-Gesellschaften, wenn beide Gesellschafter sich gegenseitig ausschließen. Hier stellt sich die Frage, ob der Ausschluss, gegen den der Betroffene gerichtlich vorgeht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung als wirksam zu behandeln ist oder ob dessen Gesellschafterstellung bis dahin in der Schwebe ist. In letzterem Fall könnte der Gesellschafter, der die Ausschließung erklärt, den anderen Gesellschafter zur Durchführung eines Rechtsstreits zwingen und seine Gesellschafterstellung blockieren. Es käme folglich darauf an, wer den Beschluss als Erstes fasst. Um dieses "Hase-und-Igel-Prinzip" zu verhindern, ist in dieser Konstellation nicht die formelle, sondern die materielle Richtigkeit des Beschlusses maßgeblich. Zu fragen ist daher, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Dass dies unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen Rechtsstreits feststeht, ist hinzunehmen.[404]

[404] Für die GbR siehe Prinz/Hoffmann/Sauter, § 8 Rn 81 ff.

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