Rz. 166
Einige Landespersonalvertretungsgesetze (z.B. Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Berlin, Nordrhein-Westfalen) sehen neben der Mitbestimmung bei der Einstellung ausdrücklich eine Mitbestimmung bei Befristungen vor. Nach der Rspr. des BAG ist eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung unwirksam, wenn nach dem entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetz eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden kann und der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht nur auf die Einstellung eines Arbeitnehmers, sondern auch auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses erstreckt hat. Der Arbeitnehmer kann bei Abschluss des befristeten Vertrages nicht wirksam auf die Mitbestimmung des Personalrats oder auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung verzichten.
Rz. 167
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung und der vom BAG entwickelten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Zustimmung kann auch nicht nachträglich erteilt werden.
Rz. 168
Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn er dem Personalrat den Sachgrund für die Befristung und ihre Dauer mitteilt. Er ist nur auf Aufforderung des Personalrats verpflichtet, diesem die näheren Umstände, die die Befristung im Einzelnen rechtfertigen sollen, darzulegen, nicht jedoch unaufgefordert von sich aus. Dem Personalrat muss auch nicht mitgeteilt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die Befristung beruht. Hat der Arbeitgeber dem Personalrat einmal den Sachgrund der Befristung mitgeteilt, kann er diesen nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg nachträglich nicht mehr gegen einen anderen Sachgrund austauschen. Als anderer Sachgrund gilt auch die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG. In Anbetracht der nicht erforderlichen Angabe eines Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag erscheint diese Auffassung aus Sicht des Verfassers jedoch zweifelhaft.
Rz. 169
Unbedingt zu beachten ist, dass die Befristungsdauer, für die die Zustimmung des Personalrats beantragt worden ist und die tatsächlich mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Befristungsdauer übereinstimmen. Jedenfalls für den Fall, dass die Parteien eine kürzere Vertragsdauer vereinbaren, als der Arbeitgeber in der Beantragung der Zustimmung angegeben hatte, ist wegen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats die Befristung unwirksam, mit der Folge, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Rz. 170
Die Befristung ist mangels ordnungsgemäßer Zustimmung des Personalrats unwirksam, wenn es sich um eine pauschale, im Vorhinein für einen bestimmten Zeitraum erfolgte Zustimmung des Personalrats zu jeglichen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht näher bezeichneten Befristungen handelt.
Rz. 171
Die fehlende Mitbestimmung des Personalrats führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn das Landespersonalvertretungsgesetz lediglich ein Mitbestimmungsrecht bei der Verlängerung der Befristung vorsieht, nicht aber hinsichtlich der Befristung selbst. In einem solchen Fall betrifft das Mitbestimmungsrecht die aufgrund der Verlängerung eines befristeten Vertrags erfolgende Einstellung des Arbeitnehmers.
Hinsichtlich § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG (Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz), wonach der Personalrat bei der Befristung eines Arbeitsvertrags im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis mitbestimmt, hat das BAG entschieden, dass dieses Mitbestimmungsrecht sich nicht auf die tatsächliche Eingliederung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers in die Dienststelle, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung des Arbeitsvertrags bezieht. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG führe zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.
Zudem kann sich das Berufen auf die fehlende Personalratszustimmung zur Befristung im Einzelfall als treuwidrig darstellen. Veranlasst ein Arbeitnehmer unter Einbeziehung des Personalrats den Arbeitgeber zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages, so kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die fehlende Zustimmung des Personalrats zu der getroffenen Befristungsvereinbarung berufen, wenn die Befristung kurz nach dem Geltendmachen des Fortsetzungsbegehrens beginnen soll. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Arbeitnehmerin kurz vor Ablauf der Befristung – unter Einschaltung des Personalrates – an den Arbeitgeber gewandt und um eine weitere Befristung gebeten. In einem solchen Fall kann sich die Arbeitnehmerin nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz nicht auf die fehlende Zustimmung berufen, da eine ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr zu erwarten war.