Rz. 99
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Daraus folgt, dass ein zwischenzeitlich von dem Arbeitnehmer aufgenommenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis eine Anschlussbeschäftigung i.S.v. Nr. 2 regelmäßig ausschließt. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme bei "kurzfristigen Gelegenheitsjobs" von wenigen Stunden oder Tagen geboten ist, hat das BAG bislang offengelassen.
Rz. 100
Die tarifvertragliche Verpflichtung, den Auszubildenden für eine Mindestzeit zu übernehmen, stellte nach der bisherigen Rspr. des BAG einen Sachgrund in Gestalt eines sozialen Überbrückungstatbestandes dar. Ausweislich der Regierungsbegründung soll der neu gefasste Sachgrund über den bisherigen Befristungstatbestand der tariflichen Verpflichtung hinausgehen.
Rz. 101
Weder der Begriff der "Ausbildung" noch der des "Studiums" sind im Gesetz definiert. Dies gilt auch für das Merkmal "Anschluss". Angesichts der Intention des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass die Begriffe eher großzügig ausgelegt werden dürften.
Rz. 102
Das befristete Arbeitsverhältnis eines zuvor als Auszubildenden beschäftigten Arbeitnehmers muss spätestens am Tag nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses begründet werden. Wird der Ausgebildete im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ohne Befristungsabrede weiter beschäftigt, greift die Fiktion des § 24 BBiG ein, wonach ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt.
Rz. 103
Die Erstanstellung muss einerseits im Anschluss an die Ausbildung oder das Studium begründet werden. Dementsprechend schließt ein zwischenzeitlich von dem Arbeitnehmer aufgenommenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis einen Anschluss i.S.v. Nr. 2 regelmäßig aus.
Rz. 104
Nach richtiger Auffassung besteht andererseits keine Frist, innerhalb derer die Erstanstellung zustande kommen muss. Vielmehr soll die Regelung auch die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Langzeitarbeitslosen nach Umschulungen oder die Befristung mit im Anschluss an ihr Studium arbeitslos gewordenen Akademikern ermöglichen.
Rz. 105
Eine Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung kann allein in der Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt durch Erwerb praktischer Berufserfahrung liegen. Aus diesem Grund und weil dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkungen zu entnehmen sind, besteht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG keine höchstzulässige Befristungsdauer. Allerdings ermöglicht § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können auf diesen Sachgrund nicht mehr gestützt werden.