Rz. 145
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.
Rz. 146
Durch die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG ist es zu einer Lockerung der Anforderungen an den Sachgrund bei einer haushaltsrechtlich begründeten Befristung gekommen. Der gesetzlich festgelegte Sachgrund in Nr. 7 geht zugunsten der Arbeitgeber der öffentlichen Hand über die Grenzen der bisherigen Rspr. hinaus. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung ist, dass die Mittel haushaltsrechtlich für die befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und beschäftigt wird. Als Bsp. wird in der Gesetzesbegründung die Gewährung begrenzter Haushaltsmittel für bestimmte Forschungsprojekte genannt. Es ist also nicht genügend, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet wird, die der Haushaltsgesetzgeber für die befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten bereitgestellt hat. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Arbeitnehmer auch entsprechend beschäftigt wird. Erforderlich ist jedenfalls die überwiegende Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers entsprechend der Zweckbindung der bereitgestellten Haushaltsmittel.
Rz. 147
Es ist dagegen nicht mehr erforderlich nachzuweisen, dass der Haushaltsgesetzgeber sich gerade mit den Verhältnissen der Stelle befasst hat, auf der ein Arbeitnehmer befristet beschäftigt werden soll. Die Zweckbindung von Haushaltsmitteln für bestimmte befristete Arbeitsverhältnisse genügt. Die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG dagegen nicht und stellt dementsprechend auch keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar. Die Mittel müssen erkennbar für eine zeitlich begrenzte Aufgabe gewidmet sein. Erfolgt die Befristung aufgrund eines vorübergehenden Mehrbedarfs, muss eine Prognose den Mehrbedarf mindestens für die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses ergeben.
Rz. 148
Von der gesetzlichen Privilegierung in Nr. 7 sind alle nach dem öffentlichen Haushaltsrecht aufgestellten Haushaltspläne umfasst. Hierzu gehören die Haushalte der Gebietskörperschaften. Privatisierte Unternehmen der öffentlichen Hand können sich nicht auf Nr. 7 berufen.
Rz. 149
Dem Befristungsgrund in Nr. 7 wird entgegengehalten, dass ihm offenbar allein fiskalische Interessen zugrunde liegen, die zu einer unvertretbaren Privilegierung des öffentlichen Dienstes führen und geradezu einer missbräuchlichen Ausnutzung dieses Sachgrundes Tür und Tor öffnen. Darüber hinaus sind Bedenken geäußert worden, ob die Nr. 7 den europarechtlichen Vorgaben entspricht.
Rz. 150
Bei der Konkretisierung des Befristungsgrundes ist nach wie vor von dem Grundsatz auszugehen, dass haushaltsrechtliche Erwägungen als solche keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen darstellen können, weil das Haushaltsrecht des öffentlichen Dienstes keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen hat. Die bloße Unsicherheit, ob der nächste Haushaltsplan Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht, kann daher kein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sein. Die Begrenzung des Haushalts auf ein Jahr kann ebenso wenig die Befristung begründen, wie allgemeine Einsparungen. Wie bei privaten Arbeitgebern auch, rechtfertigt die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht. Allein der undatierte haushaltsrechtliche kw-Vermerk rechtfertigt die Befristung nicht.
Rz. 151
Sieht ein Haushaltsgesetz dagegen vor, dass die in Folge der vorübergehenden Beurlaubung von ständigem Lehrpersonal freiwerdenden Haushaltsmittel für die Einstellung von Hilfs- oder Aushilfskräften verwendet werden können, vermag dies die Befristung der Arbeitsverträge mit Hilfs- und Aushilfslehrern sachlich zu rechtfertigen. Ebenso begründet die im Haushaltsgesetz vorgesehene Verwendung von Planstellen, deren Inhaber keine oder keine vollen Bezüge erhalten, zur Vergütung von Aushilfskräften einen Befristungsgrund. Eine Befristung ist auch sachlich gerechtfertigt, wenn die befristete Einstellung nur aufgrund von Haushaltsmitteln ermöglicht wird, die durch die zeitweise Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei geworden sind.
Rz. 152
Entsprechendes gilt auch im Bereich der sogenannten Drittmittelfinanzierungen (z.B. im Forschungs- und Hochschulbereich). Die Unsicherheit zukünftiger Finanzierungen stellt grundsätzlich keinen sachlichen Grund für die Befristung dar, es darf vielmehr mit der Weitergewährung der Drittmittel über den Projektzeitraum hinaus n...