Rz. 156
Da § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG keine abschließende Aufzählung von sachlichen Gründen enthält, bleibt auch in der Zukunft die Befristung aufgrund neu entwickelter Befristungsgründe sowie aufgrund von bereits in der Rspr. des BAG anerkannten Befristungsgründen möglich. Die Gesetzesbegründung nennt als weitere Befristungsgründe z.B. Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen. Diese sind richtiger Weise systematisch § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG zuzuordnen.
Rz. 157
In der Gesetzesbegründung wird der Fall genannt, dass die eigentlich für einen Arbeitsplatz vorgesehene Person erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt zur Verfügung steht, der Arbeitsplatz in der Zwischenzeit jedoch befristet besetzt werden soll. Nach der Rspr. des BAG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch sachlich gerechtfertigt, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zugesagt hat oder zumindest konkret beabsichtigt. Der Befristungsgrund setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Übernahme in das Arbeitsverhältnis bereits konkret zugesagt hat. Allerdings muss der Auszubildende grundsätzlich in ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden. Auch die Prognose, tarifvertraglich zur Übernahme einer bestimmten Anzahl Auszubildender zu einem künftigen Zeitpunkt in befristeten Arbeitsverhältnissen verpflichtet zu sein, kann die Befristung von Arbeitsverträgen anderer Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtfertigen. Ob diese Grundsätze auch auf andere Fälle, in denen der Arbeitgeber eine befristete Einstellung vornimmt, um den Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme eines anderen von ihm eingestellten Arbeitnehmers zu überbrücken, übertragbar sind, hat das BAG zunächst ausdrücklich offen gelassen. Zuletzt hat das BAG festgestellt, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht.
Rz. 158
Die Befristung eines Auslandsarbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn sie dazu dient, die deutsche Sozialversicherung gem. § 4 SGB IV während einer Entsendung ins Ausland und dem gleichzeitig vereinbarten Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Inland, zu erhalten.
Rz. 159
Auch die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle kann die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten sachlich rechtfertigen.