Rz. 112

§ 23 TzBfG stellt klar, dass § 21 Abs. 1 BEEG eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Befristung ist.[274] Liegen die in § 21 Abs. 1 BEEG normierten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, gegeben, ohne dass noch weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen.

 

Rz. 113

Nach § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG oder für die Dauer der Elternzeit oder Teile hiervon eingestellt wird. Entsprechendes gilt für Zeiten des Sonderurlaubs zur Kindesbetreuung z.B. nach § 28 TVöD/TV-L. Gem. § 21 Abs. 2 BEEG kann die Befristung über die vorgenannten Zeiten hinaus auf notwendige Zeiten einer Einarbeitung ausgedehnt werden. Allerdings setzt Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung gerade nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft ein Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG geäußert hat. Die Ankündigung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, reicht aus.[275]

 

Rz. 114

Nach der Rspr. des BAG[276] ist insb. bei der Elternzeitvertretung eine kombinierte Zeit- und Zweckbefristung zulässig. Dies ergibt sich jetzt auch aus § 3 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Eine etwaige Unwirksamkeit der Zweckbefristung hat auf die zugleich vereinbarte Zeitbefristung keinen Einfluss. Sie führt nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der etwaigen früheren Zweckerfüllung endet, sondern bis zum Ablauf der vorgesehenen Höchstfrist fortbesteht.

 

Rz. 115

 

Formulierungsbeispiel

"Die Arbeitnehmerin wird für die Dauer der Elternzeit von Frau (…) [Name], längstens aber bis zum (…) [Datum] eingestellt."

[274] KR/Lipke, § 21 BEEG Rn 3; vgl. auch BAG v. 6.12.2000, AP Nr. 22 zu § 2 SR 2y BAT.

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