Rz. 138

Zu Zwecken der Aus-, Fort- oder Weiterbildung kann ein befristetes Ausbildungsverhältnis zulässig begründet werden, sofern dem Arbeitnehmer keine Daueraufgaben übertragen werden.[320]

 

Rz. 139

Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiter zum Zweck spezieller Fort- und Weiterbildung (z.B. Promotion) können die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen, gleichgültig, ob nach dem Arbeitsvertrag im prozentualen oder zeitlichen Umfang eine Freistellung von Dienstaufgaben erfolgt. Nach der Rspr. des BAG braucht die Befristung des Arbeitsvertrags hierbei nicht den gesamten, zum Abschluss des Qualifizierungsvorhabens erforderlichen Zeitraum erfassen. Es soll ein Zeitraum genügen, in dem das Vorhaben nachhaltig gefördert werden kann.[321]

[320] ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 53.
[321] BAG v. 27.1.1988, AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule.

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