Rz. 142
Die in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag für den Zeitpunkt der Vollendung eines bestimmten Lebensalters vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Ausspruch einer Kündigung ist keine auflösende Bedingung, sondern eine Höchstbefristung. Entscheidend ist, ob die Vertragsparteien den Eintritt als gewiss oder ungewiss ansehen. Das Erreichen einer Altersgrenze werden sie als gewiss beurteilen. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an, denn das TzBfG verlangt für die Höchstbefristung wie für die auflösende Bedingung gleichermaßen einen sachlichen Grund, § 21 TzBfG.
Rz. 143
Die typische Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers enden soll, wird in der Regel sachlich gerechtfertigt sein, vgl. auch § 41 SGB VI. Auch seit dem Inkrafttreten des AGG ist eine Altersbefristung sachlich dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bei Überschreiten der Altersgrenze wirtschaftlich abgesichert ist, z.B. durch die gesetzliche Altersrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder Zahlungen von einem berufsständischen Versorgungswerk. Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Möglichkeit des Aufbaus einer Altersrente bestanden hat. Die konkrete wirtschaftliche Absicherung des einzelnen Arbeitnehmers ist dagegen nicht von Bedeutung. Wählt der Arbeitnehmer später eine andere Versorgungsform, ist die Befristung dennoch wirksam. Die in vielen vertraglichen Regelungen noch immer übliche Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das 65. Lebensjahr wird von der Rechtsprechung des BAG nach der stufenweisen Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr gem. § 41 S. 2 SGB VI regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass von den Parteien das Erreichen der Regelaltersgrenze gewollt war. Der EuGH hat bereits einen Verstoß von Altersbefristungen gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG mit der Begründung verneint, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ermögliche eine objektive und angemessene Ungleichbehandlung, die im Rahmen des nationalen Rechts ein legitimes Ziel verfolge. Bei gespannter Arbeitsmarktlage zählt dazu insbesondere auch die Beschäftigungsförderung jüngerer Menschen.
Die Befristung auf einen früheren Zeitpunkt als das Erreichen der Regelaltersgrenze ist unwirksam. Selbst eine Altersgrenze von 60 Jahren ist für Piloten von Verkehrsflugzeugen trotz der herausragenden Bedeutung der bedrohten Güter als unverhältnismäßig eingestuft worden.
Rz. 144
Ist ein Angestellter des öffentlichen Dienstes voll oder teilweise erwerbsgemindert, endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der in § 33 Abs. 2 TVöD/TV-L geregelten auflösenden Bedingung nach bestimmten Auslauffristen. Der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ist der Bescheid eines Versicherungsträgers über die Gewährung eines Vorschusses über die künftige Rente dann gleichzustellen, wenn darin schon der Rentenanspruch dem Grunde nach anerkannt wird. Setzt der Arbeitnehmer ungeachtet der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit fort, erfolgt die Rückabwicklung nach dem Bereicherungsrecht. Endet das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit, muss tariflich für den Fall der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit ein unbedingter Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers vorgesehen sein, um der grundrechtlichen Schutzpflicht zu genügen.