Arbeitsgericht _________________________
Klage
des _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: _________________________
gegen
die _________________________, vertreten durch _________________________
– Beklagte –
wegen Entfristung und Weiterbeschäftigung.
Wir beantragen,
1. |
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom _________________________ zum _________________________ endet. |
2. |
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund der Befristungsabrede vom _________________________ zum _________________________ endet. |
Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird beantragt,
3. |
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom _________________________ zu unveränderten Bedingungen als _________________________ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu beschäftigen. |
Begründung:
Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses und begehrt Weiterbeschäftigung.
I.
Der Kläger ist seit dem _________________________ als _________________________ bei der _________________________ beschäftigt.
1. |
Mit Arbeitsvertrag vom _________________________ wurde der Kläger befristet für die Dauer von _________________________ Monaten bis zum _________________________ befristet als _________________________ eingestellt. Der TVöD gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Bezugnahme. Beweis: Vorlage des Arbeitsvertrags vom _________________________ in Kopie als Anlage K 1. Der Kläger hat im Jahr _________________________ ein Bruttojahresgehalt in Höhe von _________________________ EUR brutto erzielt. Daraus errechnet sich ein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst in Höhe von _________________________ EUR brutto. Der durchschnittliche Quartalsverdienst des Klägers beträgt demnach _________________________ EUR brutto. Beweis: Vorlage der Gehaltsabrechnung des Klägers für Dezember _________________________ in Kopie als Anlage K 2. |
2. |
Nachdem der Kläger Anfang des Jahres _________________________ zunächst bis einschließlich _________________________ Januar _________________________ im Erholungsurlaub war, arbeitete er anschließend vom _________________________ bis _________________________ Januar _________________________ wie bisher als _________________________ der Beklagten, ohne dass zwischen den Parteien ein (weiterer) schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Hiervon hatten bei der Beklagten _________________________ deren Leiter Herr _________________________ sowie der _________________________ Kenntnis. Herr _________________________ ist Vertreter der Beklagten _________________________ und ist zu Entscheidungen in personellen Angelegenheiten und auch zum Abschluss von Arbeitsverhältnissen und zur Entscheidung über die Einstellung von Arbeitnehmern bei der _________________________ bevollmächtigt. Am _________________________ Januar _________________________ schlossen die Parteien einen vom _________________________ Januar _________________________ bis _________________________ befristeten Arbeitsvertrag. Beweis: Vorlage des Arbeitsvertrags vom _________________________ in Kopie als Anlage K 1. Diese Befristungsabrede wurde auf _________________________ gestützt. |
3. |
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der in der Dienststelle bestehende Personalrat vor der Einstellung des Klägers und vor Abschluss des Weiteren befristeten Arbeitsvertrags ordnungsgemäß beteiligt wurde. |
4. |
Mit Schreiben vom _________________________ ist die Beklagte gebeten worden, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen und zu erklären, dass der Kläger auch nach dem _________________________ bis zum rechtkräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu unveränderten Bedingungen als _________________________ weiter beschäftigen wird. Beweis: Vorlage des Schreibens an die Beklagte vom _________________________ in Kopie als Anlage K 3. |
Entsprechende Erklärungen wurden nicht abgegeben.
II.
1. |
Bereits die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom _________________________ ist unwirksam. Gem. § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war zunächst bis _________________________ befristet. Im Januar _________________________ ist das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden, indem der Kläger mit Wissen des Leiters der _________________________ Herrn _________________________ sowie des _________________________ seine Arbeitsleistung als _________________________ erbracht hat, obwohl kein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wor... |