Kurzbeschreibung
Muster einer Entfristungsklage nach dem TzBfG.
Vorbemerkung
Allgemeines:
Beruft sich der Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Befristung, kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung beendet ist.
Klagefrist:
Gemäß § 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer eine solche Entfristungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erheben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer zunächst das Ende der Befristung abwarten muss. Stellt der Arbeitgeber bereits zu einem früherem Zeitpunkt eindeutig klar, dass er den Arbeitnehmer nicht über das vereinbarte Ende hinaus beschäftigen wird, kann der Arbeitnehmer bereits vor dem Ende der Befristung Klage erheben.
Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Befristung gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als von Anfang an wirksam befristet.
Die §§ 5 und 6 KSchG werden bei einer verspätet eingereichten Klage entsprechend angewandt.
Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB, 222, 495 ZPO. Sie beginnt nicht an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet, sondern am darauffolgenden Tag.
Aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Anschlussberufung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Klagefrist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung beendet sei, § 17 Satz 3 TzBfG.
Darlegungs- und Beweislast
Regelmäßig trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Befristung, der sich darauf beruft.
Deshalb muss der Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 3 TzBfG die wirksame Vereinbarung einer Befristung, die Einhaltung der Schriftform und das Bestehen eines sachlichen Grundes sowie das Nichtbestehen vorausgegangener Arbeitsverträge darlegen und beweisen.
Entfristungsklage
An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
Klage
des/der Herrn / Frau …
- Kläger/in -
Prozessbevollmächtigte/r: …
gegen
die ..., vertreten durch ...,
- Beklagte/r -
(Prozessbevollmächtigte/r: …)
wegen: Entfristung
vorläufiger Streitwert: ... EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom ... bis zum ... befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
- der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
Begründung:
I.
Der Kläger wurde am ... geboren. Er ist verheiratet und hat eine Unterhaltsverpflichtung.
Der Kläger ist seit dem ... bei der Beklagten als ... beschäftigt.
Zunächst ist zwischen den Parteien am ... ein befristeter Arbeitsvertrag vom ... bis zum ... geschlossen worden.
Beweis: |
Arbeitsvertrag vom ... – Anlage K 1 |
Sodann ist mit Arbeitsvertrag vom ... ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis vom ... bis zum ... aufgrund ... vereinbart worden.
Beweis: |
Arbeitsvertrag vom ... – Anlage K 2 |
Schließlich schloss der Kläger mit der Beklagten am ... einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom ... bis zum ... .
Beweis: |
Arbeitsvertrag vom ..... – Anlage K 3 |
Am ... teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde.
Der Kläger erhält ein monatliches Bruttogehalt von ... EUR.
Beweis: |
Gehaltsabrechnungen - Anlage K 4 |
Zum Zeitpunkt des vereinbarten Befristungstermins bestand das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Alternativ
Oder:
Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand bereits am ... Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
II.
Das Arbeitsgericht ... ist örtlich zuständig, da der Arbeitsort des Klägers ... war.
III.
Der zwischen den Parteien geschlossene befristete Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Befristung unwirksam.
Der befristete Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG.
Hier erfolgte die Befristung kalendermäßig bestimmt bis zum ... .
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum ... bedurfte eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG. Ein solcher hat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am ... nicht vorgelegen.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht durch Sachgründe gerechtfertigt, die in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgeführt werden.
Auch liegt keine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG vor.
Ein sachlicher Grund ist auch nicht aus...