Rz. 21
Gem. § 17 S. 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (zur Musterentfristungsklage vgl. Rdn 176 ff.). Die Entfristungsklage kann auch schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden.
Rz. 22
Formulierungsbeispiel
“Es wird beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom (…) zum (…) endet.“
Rz. 23
§ 17 TzBfG ist grundsätzlich auf alle Unwirksamkeitsgründe anzuwenden, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Befristung beruht und welche Gründe der Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der Befristung anführt. Dementsprechend kann die Unwirksamkeit wegen Nichteinhaltung der Schriftform, wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebs- oder Personalratsanhörung (ausführlich vgl. Rdn 160 ff.) oder nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) nur innerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden. § 17 TzBfG gilt infolge der Verweisung in § 21 TzBfG auch für auflösend bedingte Arbeitsverträge (hierzu vgl. § 18 Rdn 9). Die Klagefrist gilt nicht für die Geltendmachung des Bestandes eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, das wegen der tatsächlichen und unmittelbaren Fortsetzung der Beschäftigung nach Ablauf der Befristungszeit gem. § 15 Abs. 6 TzBfG fingiert wird. Die Klagefrist gilt nicht nur dann, wenn die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung überprüft werden soll, sondern auch wenn die Parteien darüber streiten, ob eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist.
Rz. 24
Mit der Versäumung der Klagefrist werden alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert. Die Befristung gilt nach § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Mit der Rücknahme einer Entfristungsklage entfällt deren fristwahrende Wirkung und es tritt die Fiktion des § 7 KSchG i.V.m. § 17 TzBfG ein, sofern zu diesem Zeitpunkt die Drei-Wochen-Frist bereits abgelaufen ist (hierzu ausführlich siehe § 21 Rdn 1 ff.).
Rz. 25
Die §§ 5–7 KSchG sind entsprechend anzuwenden, was bedeutet, dass eine verspätete Klage zuzulassen ist, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist von drei Wochen einzuhalten (§ 5 KSchG). Der Antrag ist allerdings nur innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden, § 5 Abs. 3 KSchG (hierzu ausführlich siehe § 21 Rdn 55 ff.).
Rz. 26
Es genügt, wenn die Unwirksamkeit der Befristung im Wege einer Lohnklage geltend gemacht wird, § 6 KSchG (hierzu ausführlich siehe § 21 Rdn 23 f.). Dann muss der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung nach § 17 S. 1 TzBfG geltend machen. Nicht ausreichend ist eine allgemeine Feststellungsklage ("dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den Termin hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.") oder eine Leistungsklage auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung.
Rz. 27
Nach ständiger Rspr. des BAG ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält es sich, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer – ausdrücklich oder konkludent – das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht und schließen die Parteien nach Zustellung der Klage bei dem Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, darf der Arbeitnehmer als Empfänger des Vertragsangebots des Arbeitgebers der ausdrücklichen Erklärung den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist. Etwas anderes muss der Arbeitnehmer dem Angebot nur entnehmen, wenn dieses den Hinweise auf die ansonsten regelmäßig eintretende Rechtsfolge der Aufhebung des vorangegangenen Vertrags enthält. ...