Rz. 44
Sofern keine abweichenden spezialgesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen eingreifen (wie z.B. die frühere Regelung in § 2 SR 2y BAT für den öffentlichen Dienst; anders jetzt § 30 TVöD/TV-L), setzt eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich nicht voraus, dass der Befristungsgrund Vertragsinhalt geworden oder dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss mitgeteilt worden ist. In der Praxis sollte daher von der Nennung des Sachgrundes im Arbeitsvertrag abgesehen werden. Auch bei der Regelung der Erprobung als Sachgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG ist die Angabe im Arbeitsvertrag nicht erforderlich. Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf das TzBfG zu stützen. Ausreichend ist, dass der sachliche Grund bei Vertragsschluss objektiv vorliegt.
Rz. 45
Ist der angegebene Sachgrund nicht geeignet, die Befristung zu rechtfertigen, so kann der Arbeitgeber sich grundsätzlich zusätzlich auf eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG berufen, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen bei Abschluss des Vertrags gegeben waren. Dies gilt auch für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Auch § 14 Abs. 2 TzBfG muss nicht explizit im Vertrag genannt sein, um sich darauf berufen zu können. Auf diese Rechtfertigungsmöglichkeit kann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Vertragsparteien die Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich oder konkludent abbedungen haben. Enthält der Arbeitsvertrag eine genaue Beschreibung der sachlichen Begründung für die Befristung des Arbeitsvertrags und nicht nur einen einfachen Hinweis auf den Sachgrund und akzeptiert der Arbeitnehmer das Vertragsangebot mit diesem Inhalt, ist die Anwendung der Regelungen über die sachgrundlose Befristung von den Parteien abbedungen. Dies ist nicht bereits anzunehmen, wenn die Parteien nur einen Sachgrund – hier § 97 AFG – im Arbeitsvertrag nennen.
Rz. 46
Etwas anderes gilt lediglich bei der Zweckbefristung. Bei der Zweckbefristung muss der Vertragszweck schriftlich vereinbart sein, weil die Vertragsdauer bei der Zweckbefristung von dem Vertragszweck abhängt.
Rz. 47
Für den Fall einer sachgrundlosen Befristung ist es ebenfalls nicht erforderlich, dass die Arbeitsvertragsparteien eine (sachgrundlose) Befristung nach dem TzBfG vereinbaren oder im Arbeitsvertrag das TzBfG als Grund für die Befristung angegeben wird. Der Arbeitgeber kann sich auf eine sachgrundlose Befristung auch gegenüber einem ehemaligen Auszubildenden berufen, den er im Anschluss an die Ausbildung befristet weiterbeschäftigt hat.
Rz. 48
Formulierungsbeispiel
“§ (…) Zeit- und Zweckbefristung, Anzeige Vertragsbeendigung und Kündigung
(1) Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nach § (…) dieses Vertrags zweckbefristet für die Dauer der Arbeit an dem Projekt (…). Die Arbeitgeberin geht davon aus, dass das Projekt rund drei Jahre dauern wird. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zwei Wochen nach der schriftlichen Anzeige der Beendigung des Projekts, spätestens am (…)
(2) Das Arbeitsverhältnis kann während der ersten sechs Monate seines Bestandes (Probezeit) von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Danach ist die Kündigung für beide Parteien unter Einhaltung der in § 622 Abs. 2 BGB genannten Fristen möglich. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine fristlose Kündigung gilt im Falle ihrer Unwirksamkeit zugleich als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB).“
Rz. 49
Praxishinweis
In einem befristeten Arbeitsvertrag der Privatwirtschaft sollte bei einer Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht der Sachgrund für die Befristung im Arbeitsvertrag angegeben werden. Auch bei einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG sollte kein besonderer Hinweis auf eine sachgrundlose Befristung bzw. auf § 14 Abs. 2 TzBfG enthalten sein (vgl. das Formulierungsbeispiel unter Rdn 9).