Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 47
Anders verhält es sich dagegen, wenn dem bedürftigen Beteiligten kein Anspruch auf einen Verkehrsanwalt zusteht, wenn also die Voraussetzungen der § 76 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 4 ZPO; § 76 Abs. 4 FamFG nicht vorliegen. Dann ist die Beiordnung abzulehnen, es sei denn, der Beteiligte beschränkt seinen Antrag dahingehend, dass er die Beiordnung des auswärtigen Anwalts mit der Einschränkung beantragt, dass dieser nur zu den Bedingungen "eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts", beigeordnet wird und der Anwalt bereit ist, mit dieser Beschränkung beigeordnet zu werden. Dann muss das Gericht entsprechend beiordnen.
Rz. 48
Eine Beschränkung zu den Bedingungen eines "ortsansässigen Anwalts" ist auch in diesem Fall unzulässig. Ist der Anwalt gesetzeswidrig zu den Bedingungen eines "ortsansässigen Anwalts" beigeordnet worden, muss der Beschluss innerhalb der Monatsfrist des § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO angefochten werden. Strittig ist auch hier wieder, ob der Beteiligte oder der Rechtsanwalt beschwerdebefugt ist. Ist eine gesetzeswidrig erfolgte eingeschränkte Beiordnung rechtskräftig geworden, so sind die Festsetzungsorgane daran gebunden (§ 48 Abs. 1 RVG). Eine Festsetzung der Reisekosten ist dann nicht mehr möglich.
Rz. 49
Zu beachten ist allerdings, dass die zulässige Einschränkung der Beiordnung nicht mit der Beschränkung erfolgen darf "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts", sondern nur "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" (siehe oben Rdn 32 ff.). Das führt dazu, dass der auswärtige Verfahrensbevollmächtigte seine Reisekosten zumindest insoweit aus der Landeskasse erhält, als sie ein im Gerichtsbezirk ansässiger, nicht aber am Gerichtsort wohnender Anwalt (§ 27 Abs. 2 BRAO) erhalten würde.
Beispiel 26: Beiordnung eines auswärtigen Anwalts (kein Anspruch auf Verkehrsanwalt)
Das Verfahren findet vor dem FamG Bonn statt. Der Antragsteller wohnt in Köln (Entfernung 30 km) und beantragt, ihm einen dortigen Anwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen.
Infolge der Nähe des Wohnsitzes zum Gerichtsort und der bestehenden öffentlichen Verkehrsanbindungen ist hier ein Verkehrsanwalt nicht erforderlich, so dass der Kölner Verfahrensbevollmächtigte eingeschränkt beigeordnet werden darf. Die Beiordnung darf allerdings nicht zu den Bedingungen "eines Bonner Anwalts" oder eines "ortsansässigen Anwalts" lauten. Eine Einschränkung ist nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts“ möglich (zum Umfang der zu übernehmenden Kosten siehe Rdn 51).
Rz. 50
Zum Teil wird in der Praxis die Auffassung vertreten, der Anwalt müsse uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn der auswärtige Anwalt seine Kanzlei näher am Gericht habe als der weitest entfernte Ort im Gerichtsbezirk. Das ist jedoch unzutreffend. Die Frage, bis zu welcher Höhe die Reisekosten zu übernehmen sind, ist im Festsetzungsverfahren auszutragen. Abgesehen davon kann im Voraus keine zuverlässige Kalkulation vorgenommen werden, da es im Verlauf des Verfahrens zu Terminen an einem dritten Ort kommen kann.