Rz. 83

Ergeht ein nicht berufungsfähiges Urteil, kann die durch das Urteil beschwerte Partei den Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszugs fortführen, wenn eine Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist und das Gericht des ersten Rechtszugs den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie hat daher für ein Berufungsverfahren nur in zwei Fällen Bedeutung: Wenn auf die Anhörungsrüge eine Zulassung der Berufung erfolgt und wenn auf die Fortsetzung des Verfahrens nach Einlegung der Anhörungsrüge ein berufungsfähiges Urteil ergeht. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, aber darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.[143]

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