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Die Berufungsbegründungsfrist beträgt gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate. Sie ist keine Notfrist; sie kann also – theoretisch – durch Parteivereinbarung gem. § 224 Abs. 1 ZPO verkürzt werden. Nach § 233 ZPO ist die Berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzungsfähig. In der Praxis eine große Rolle spielt die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (näher Rdn 210 ff.).

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