Rz. 82

Der Antrag auf Urteilsergänzung gehört gem. § 19 Nr. 6 RVG zum Rechtszug und kann deshalb grundsätzlich vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht isoliert abgerechnet werden. Nur wenn der Anwalt gesondert für die Urteilsergänzung beauftragt wird, steht ihm gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3403 VV eine 0,8 Gebühr zu.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?