Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3403

Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist……

Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
0,8
3404

Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:

Die Gebühr 3403 beträgt……

Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
0,3

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift der VV 3403 ergänzt die Vorschriften der VV 3401, 3402 und vergütet diejenigen Einzeltätigkeiten des Anwalts, die von den vorgenannten VV-Nummern nicht erfasst werden. Diese Tätigkeiten waren früher in § 56 BRAGO geregelt. Insoweit kann auf ältere Rechtsprechung grundsätzlich zurückgegriffen werden.

 

Rz. 2

Für die Gebühren nach VV 3403 kann nach wie vor zwischen zwei Tätigkeitsgruppen unterschieden werden:

das Einreichen, Anfertigen oder Unterzeichnen von Schriftsätzen und
die Wahrnehmung von anderen Terminen als solchen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3.
 

Rz. 3

In Ergänzung hierzu regelt VV 3404 die Höhe der Vergütung für Schreiben einfacher Art. Danach erhält der Anwalt nur eine 0,3-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 4

Endet der Auftrag vorzeitig, so erhält der Anwalt nach VV 3405, der der VV 3101 Nr. 1 nachgebildet ist, nur eine Gebühr i.H.v. 0,5 (Anm. zu VV 3405).

B. Regelungsgehalt

I. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 5

Die Vorschrift der VV 3403 gilt nur für Verfahren nach VV Teil 3,[1] also nur für solche Verfahren, in denen sich die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten nach den VV 3100 ff. richten würde. Hierzu zählen auch Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren sowie einstweilige Anordnungsverfahren in Familien- oder FG-Sachen. Ebenso zählen hierzu verwaltungsgerichtliche Verfahren und sozialgerichtliche Verfahren, die sich nach dem Gegenstandswert richten.

 

Rz. 6

Keine Anwendung findet VV 3403 in sozialgerichtlichen Verfahren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 1). Hier gilt VV 3406.

Die Vorschrift gilt auch nicht in Straf- und Bußgeldsachen, und zwar auch dann nicht, wenn dort nach Wert abgerechnet wird, es sei denn, es wird auf die Gebühren nach VV Teil 3 verwiesen (VV Vorb. 4 Abs. 5, Vorb. 5 Abs. 4). Vorgesehen sind dort gesonderte Gebührentatbestände für Einzeltätigkeiten (VV 4300 ff., VV 5200).

 

Rz. 7

Unerheblich ist, ob das Verfahren bereits anhängig ist oder noch anhängig gemacht werden soll. Daher kann z.B. der isolierte Auftrag zu einer Schutzschrift gegen eine drohende einstweilige Verfügung unter VV 3403 fallen, wenn kein Gesamtvertretungsauftrag besteht.[2] Auch die Tätigkeit für einen noch nicht beigetretenen Streitverkündeten kann sich gegebenenfalls nach VV 3403 richten, wenn der Anwalt nur Einzeltätigkeiten ausführen soll, ohne mit der Vertretung des Streithelfers im Gesamten beauftragt zu sein.

 

Rz. 8

Für alle anderen Verfahren ist VV 3403 nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für

Vollstreckungssachen, in denen sich auch die Vergütung des Anwalts für Einzeltätigkeiten nach VV 3309 f. richtet,
für Beschwerdeverfahren (VV 3500) oder
Prozesskostenhilfeverfahren (VV 3334) sowie
für sonstige Verfahren, für die auch der Verfahrensbevollmächtigte eine gesonderte Vergütung erhalten würde (z.B. VV 3328, 3330, 3334 u.a.).

Der Anwalt könnte aber auch bei Abrechnung nach VV 3403 in diesen Fällen keine höhere Gebühr erhalten als ein Verfahrensbevollmächtigter (§ 15 Abs. 6).[3]

 

Beispiel: Der Anwalt ist in einer Vollstreckungssache mit einer Einzeltätigkeit beauftragt.

Geht man von VV 3309 aus, dann erhält der Anwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr. Geht man von VV 3403 aus, kann der Anwalt nach § 15 Abs. 6, VV 3309 auch nicht mehr als eine 0,3-Verfahrensgebühr verlangen.

 

Rz. 9

Auch für eine Terminswahrnehmung im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO ist VV 3403 nicht anwendbar, da es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt; es gilt vielmehr VV 2303 Nr. 1.[4]

 

Rz. 10

Ebenso ist die Vorschrift nicht anwendbar, soweit die Einzeltätigkeit in den Abgeltungsbereich der VV 3400, 3401, 3402 fällt. Die dortigen Regelungen sind vorrangig (Anm. zu VV 3403).[5]

[1] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 2.
[2] Im Falle eines Gesamtauftrags entsteht eine volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100, BGH 13.3.2008 – I ZB 20/07, AGS 2008, 274.
[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 3.
[4] N. Schneider, AnwBl 2001, 327.
[5] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 5.

II. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 11

Die Vorschrift ist grundsätzlich für alle Rechtsanwälte und Rechtsbeistände anwendbar.

 

Rz. 12

Ausgeschlossen ist VV 3403 dagegen, soweit der Anwalt gleichzeitig als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter beauftragt ist.[6] Dieser wird vielmehr nach den VV 3100 ff. vergütet (Anm. zu VV 3403). Ein solcher Fall ist nach OLG Stuttgart gegeben, wenn in einer Familiensache der Prozessbevollmächtigte der ersten ...

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