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Das Abhilfeverfahren gehört für den Rechtsanwalt zum Rechtszug und löst deshalb gem. § 19 Nr. 5 RVG keine zusätzliche Gebühr aus. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes jedoch auf das Abhilfeverfahren, verdient er eine 0,5 Gebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3330 VV. Zusätzlich kann der Anwalt, der nur fürs Abhilfeverfahren beauftragt worden ist, gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3332 VV eine 0,5 Terminsgebühr verdienen.

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