Rz. 65

Auch das Verfahren über die Gehörsrüge (§§ 321a, 544 Abs. 6, 705 ZPO; §§ 33a, 356a StPO; § 55 Abs. 4 JGG i.V.m. § 356a StPO; § 44 FamFG; § 81 Abs. 3 GBO; § 89 Abs. 3 SchiffRegO; § 78a ArbGG; § 152a VwGO; § 178a SGG; § 133a FGO, §§ 69a GKG, § 84 GNotKG; § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 69a GKG; § 61 FamGKG; § 4a JVEG; § 12a RVG; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG; § 121a WDO; § 71a GWB) gehört für den Prozessbevollmächtigten der Instanz zum Rechtszug. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Der in der Hauptsache tätige Anwalt erhält keine gesonderte Vergütung.[66]

 

Rz. 66

Ist der Anwalt allerdings ausschließlich mit der Gehörsrüge beauftragt, erhält er bei Abrechnung nach Wertgebühren eine gesonderte Vergütung nach VV 3330 in Höhe einer Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens jedoch 0,5-Gebühr. Hinzukommen kann ein Terminsgebühr nach VV 3332.

 

Rz. 67

Gelten im zugrunde liegenden Verfahren Betragsrahmen, erhält der Anwalt ebenfalls eine Verfahrensgebühr nach VV 3330, höchstens jedoch 220 EUR.

 

Rz. 68

Die Verfahrensgebühren sind gegebenenfalls nach VV 1008 zu erhöhen.

 

Rz. 69

In Verfahren nach VV Teil 4 und 5 ist die isolierte Tätigkeit im Verfahren über eine Gehörsrüge als Einzeltätigkeit abzurechnen (VV 4302 Nr. 2; VV 5100), da VV Teil 3 hier nicht anwendbar ist.

 

Rz. 70

In Verfahren nach VV Teil 6 dürfte VV 3300 jedoch anwendbar sein, da VV Teil 6 keine gesonderten Gebühren für eine Gehörsrüge vorsieht (arg. e VV Vorb. 3 Abs. 7).

 

Rz. 71

Ist die Gehörsrüge allerdings erfolgreich und schließt sich hieran das weitere Verfahren an, in dem der Anwalt dann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter tätig wird, gilt für ihn, soweit nach VV Teil 3 abgerechnet wird, wiederum Nr. 5. Er kann die Vergütung im Verfahren über die Gehörsrüge nicht gesondert abrechnen. Soweit der Anwalt Gebühren nach VV 3330, 3332 verdient hat, gehen diese in der weiteren Vergütung (etwa nach VV 3100 ff.) auf. Gebühren, die im Verfahren über die Gehörsrüge entstanden sind, können dadurch aber nicht entfallen (§ 15 Abs. 4).

 

Rz. 72

Soweit der Anwalt in einem Verfahren nach VV Teil 4 oder 5 tätig war, für das nicht nach VV Teil 3 abzurechnen ist, wird die Gebühr für die Gehörsrüge als Einzeltätigkeit auf die weiteren Gebühren angerechnet (Anm. Abs. 3 zu VV Vorb. 4.3; Anm. Abs. 3 zu VV 5200). Die Gehörsrüge bleibt in diesem Fall also eine gesonderte Angelegenheit, so dass der Anwalt hier zwei Postentgeltpauschalen nach VV 7002 erhält.

[66] OLG Brandenburg AGS 2008, 223 m. Anm. N. Schneider.

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