Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3330 |
Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör…… |
in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 EUR |
3331 |
Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör…… |
in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 EUR |
A. Allgemeines
Rz. 1
Hat das Gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht der durch die Entscheidung beschwerten Partei kein Rechtsmittel zu, etwa weil eine Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist, kann sie Gehörsrüge erheben. Dem Gegner ist in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (z.B. § 321a Abs. 3 ZPO). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Ist die Rüge dagegen begründet, so wird das Verfahren fortgeführt und in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder anderweitigem Abschluss des Verfahrens befand (z.B. § 321a Abs. 5 ZPO).
Rz. 2
Vorgesehen ist die Gehörsrüge u.a. in folgenden Fällen:
Rz. 3
Ist der Anwalt zugleich in der Hauptsache beauftragt, wird seine Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten. Ist der Anwalt ausschließlich mit der Vertretung in einem Verfahren der Gehörsrüge beauftragt, greifen die Gebühren der Hauptsache nicht, sodass es gesonderter Gebührentatbestände bedarf. Insoweit gilt Folgendes:
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Richtet sich die Vergütung nach VV Teil 3, gelten die VV 3330, 3331. |
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Auch in Strafsachen ist eine Gehörsrüge möglich. Soweit sie dort eine eigene Angelegenheit darstellt, fehlt – abgesehen von den Fällen der VV Vorb. 4 Abs. 5 – eine Verweisung auf VV Teil 3. Mangels einer der VV 3330 vergleichbaren speziellen Regelung wäre eine Einzeltätigkeit nach VV 4302 Nr. 3 abzurechnen. Soweit in Strafsachen ausnahmsweise nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird (VV 4142, 4143 f.), ist an eine analoge Anwendung der VV Vorb. 4 Abs. 5 mit der Verweisung auf die VV 3330, 3331 zu denken. |
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Soweit in Bußgeldsachen auf VV Teil 3 verwiesen wird (VV Vorb. 5 Abs. 4), gelten auch hier die VV 3330, 3331. Im Übrigen ist die isolierte Gehörsrüge als Einzeltätigkeit nach VV 5200 zu vergüten. Auch ist bei Abrechnung nach dem Gegenstandswert (VV 5116) wiederum daran zu denken, in analoger Anwendung der VV Vorb. 5 Abs. 4 die Vorschriften der VV 3330, 3331 heranzuziehen. |
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In Verfahren nach VV Teil 6 ist das isolierte Verfahren über eine Gehörsrüge dagegen bei der Verfahrensgebühr eindeutig nach VV 3330 abzurechnen, da hier jetzt auch ein Betragsrahmen vorgesehen ist und VV Teil 6 nur dann vorrangig ist, wenn dort besondere Gebühren vorgesehen sind (VV Vorb. 3 Abs. 7), was aber hinsichtlich der Gehörsrüge gerade nicht der Fall ist. Die Terminsgebühr findet sich in VV 3331. |
B. Regelungsgehalt
I. Umfang der Angelegenheit
Rz. 4
Soweit der Anwalt Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter bzw. Verteidiger ist, erhält er für die Rüge oder für die Abwehr der Rüge keine gesonderte Vergütung. Seine Tätigkeit wird nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 vielmehr durch die Gebühren der Hauptsache abgegolten. Weder das Verfahren über die Rüge selbst noch das weitere Verfahren nach erfolgreicher Rüge lösen eine neue Angelegenheit aus (§ 15 Abs. 1). Das gilt unabhängig davon, ob sich die Gebühren nach VV Teil 3 richten oder nach VV Teil 4–6.
Rz. 5
Ist der Anwalt dagegen ausschließlich mit der Rüge oder mit der Abwehr einer vom Gegner erhobenen Rüge beauftragt, so erhält er die Vergütung nach VV 3330, 3331, soweit VV Teil 3 anwendbar ist.
Rz. 6
Wird der Anwalt zunächst mit der Vertretung im Verfahren über die Rüge beauftragt und nach Erfolg der Rüge im anschließenden fortgesetzten Verfahren, so ist ebenfalls nur eine Angelegenheit gegeben, da lediglich eine Auftragserweiterung vorliegt und kein Auftrag zu einer neuen Angelegenheit. Die bereits verdiente Vergütung nach VV 3330 geht dann in der anschließenden Vergütung der Hauptsache auf. Die weitere Tätigkeit bildet mit der Gehörsrüge eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2. Es entsteht nicht etwa eine neue Angelegenheit:
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Die Vorschrift des § 17 Nr. 1 ist nicht anwendbar, da die Gehörsrüge kein Rechtsmittel ist. |
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Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 S. 1 greift ebenso wenig, da es mangels eines Rechtsmittels an einer Zurückverweisung fehlt. |
Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz des § 15 Abs. 1 u. 2, wonach sämtliche Gebühren insgesamt nur ...