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Der Tatbestandsberichtigungsantrag gehört gem. § 19 Nr. 6 RVG zum Rechtszug und kann vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nicht isoliert abgerechnet werden. Nur wenn der Anwalt gesondert für das Berichtigungsverfahren beauftragt wird, steht ihm gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3403 VV eine 0,8 Gebühr zu.

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