Rz. 132

Verwirft das Berufungsgericht die Berufung mit der Begründung als unzulässig, dass die Berufungsfrist abgelaufen und keine Wiedereinsetzung zu gewähren ist, ist gegen diesen Beschluss gem. §§ 238 Abs. 2 S. 1522 Abs. 1 S. 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Ist die Anfechtung eines die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses unterblieben, hat die unterlegene Partei aber erfolgreich gegen einen die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist versagenden Beschluss gem. §§ 238 Abs. 2 S. 1522 Abs. 1 S. 4 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt, wird mit der Rückgabe der Wiedereinsetzung der Beschluss über die Verwerfung der Berufung ohne Weiteres gegenstandslos.[201]

 

Rz. 133

 

Hinweis

Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluss einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, so muss diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 bis 4 ZPO angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen. Jedoch ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft – soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt – nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist.[202]

[201] BGH NJW 2006, 2269; BGH NJW 2007, 1455, 1457.

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