Rz. 37

Erwächst die Rechtskraft der in einem (Haupt-)Prozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner in Wirksamkeit, gilt der Nebenintervenient nach § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei. Da hierbei immer die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO vorliegen, kann der streitgenössische Streithelfer ebenso wie die Hauptpartei und anstelle der Hauptpartei Berufung einlegen.[79] Der Streitgenosse wird als solcher aber selbst nie zur Partei; er bleibt Streithelfer und ist als solcher auch im Rubrum aufzuführen.

 

Rz. 38

Auch der nicht streitgenössische Streithelfer kann gem. § 67 ZPO Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen. Der unselbstständige Streithelfer ist ebenso wenig wie der streitgenössische Streithelfer selbst Partei. Er unterstützt lediglich die Hauptpartei. Sein Rechtsmittel wird daher als Rechtsmittel der Hauptpartei betrachtet.[80] Ist der Streithelfer dem Rechtsstreit in der ersten Instanz noch nicht beigetreten, kann er gleichwohl gem. § 70 ZPO Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einlegen, wenn er die Parteien des Rechtsstreits bezeichnet, das Interesse, das er am Ausgang des Rechtsstreits hat, dartut und die Berufungseinlegung mit der Beitrittserklärung verknüpft (§ 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3 ZPO). Zur Berechnung der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils an die Hauptpartei maßgeblich.[81]

[79] OLG Schleswig OLGR 1993, 930.
[80] BGH NJW 1997, 2386.

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