Rz. 344

Kein zwingendes, sondern nur fakultatives Erfordernis der Berufungsbegründung ist die Angabe des Beschwerdewertes gem. § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO und die Stellungnahme dazu, ob einer Übertragung des Rechtsstreits auf den entscheidenden Einzelrichter Gründe entgegenstehen (§ 520 Abs. 4 Nr. 2 ZPO).

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