Rz. 111

Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (die zum Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Gegenstände) sämtliche ergänzungspflichtigen Geschenke hinzuzuaddieren sind und sich hieraus, entsprechend der Pflichtteilsquote, ein Gesamtpflichtteil errechnet. Von diesem ist dann der ordentliche Pflichtteil abzuziehen, um die Höhe des reinen Ergänzungsanspruchs zu ermitteln.

 

Rz. 112

 

Beispiel (ohne Berücksichtigung einer vorzunehmenden Indexierung)

Der 2016 verstorbene Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebte, und seine beiden Kinder A und B. E setzte seine Ehefrau F zur Alleinerbin ein. Drei Jahre vor seinem Tod hatte E seinem Freund 10.000 EUR geschenkt. A und B machen ihren Pflichtteil und ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Der reale Nachlass hat einen Wert von 20.000 EUR.[176]

A und B erhalten jeweils einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 2.500 EUR (⅛ von 20.000 EUR realer Nachlass) und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 875 EUR (⅛ von 7.000 EUR – vgl. § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Ehefrau F erhält als Alleinerbin den gesamten Nachlass in Höhe von 20.000 EUR. Sie muss jedoch die Pflichtteile von jeweils 2.500 EUR und Pflichtteilsergänzungsansprüche von jeweils 875 EUR auszahlen, da sie als Erbin die Pflichtteilsergänzungsansprüche zu tragen hat.

[176] Fall ohne Berücksichtigung der inflationsmäßigen Hochrechnung.

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