Rz. 11

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, nämlich von der Höhe der gesetzlichen Erbquote und weiter von dem Wert und dem Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

 

Rz. 12

Für die konkrete Ermittlung des Nachlasswertes ist so vorzugehen, dass in einem ersten Schritt der Bestand des Nachlasses festzustellen ist, das heißt, dass diejenigen Vermögenspositionen vom Nachlass auszusondern sind, die für die Berechnung des (ordentlichen) Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden dürfen, so beispielsweise Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (Lebensversicherungen).

 

Rz. 13

Nachdem der Bestand des Nachlasses feststeht, ist der Wert der Nachlassgegenstände (Aktiva) zu ermitteln. Von den Aktiva des Nachlasses sind dann die Passiva, welche die Erblasserschulden und die Erbfallkosten darstellen, abzuziehen. Aus diesem Vergleich zwischen Aktiva und Passiva, nach Ermittlung des Nachlassbestandes, ist der Pflichtteil entsprechend der Quote zu berechnen.

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