Rz. 73

Gemäß § 2199 Abs. 2 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. Dies hat insbesondere den Vorteil, dass der Testamentsvollstrecker selbst oft wesentlich besser als der Erblasser beurteilen kann, wer in dem Zeitpunkt, zu dem die Übernahme des Amtes durch den Nachfolger zu geschehen hat, für diese Aufgabe am besten geeignet ist.

 

Rz. 74

Muster 17.18: Bestimmung eines Nachfolgers durch den Testamentsvollstrecker

 

Muster 17.18: Bestimmung eines Nachfolgers durch den Testamentsvollstrecker

Ersatztestamentsvollstrecker soll mein Freund _________________________, geb. am _________________________ wohnhaft in _________________________, sein. Sollte dieser vor oder nach der Annahme des Amtes wegfallen und nicht selbst einen Ersatz- bzw. Nachfolge-Testamentsvollstrecker benannt haben, bestimme ich meinen Freund _________________________, geb. am _________________________ wohnhaft in _________________________, zum weiteren Ersatztestamentsvollstrecker, wiederum ersatzweise soll das für meinen Erbfall zuständige Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen. Dem jeweiligen Ersatz- bzw. Nachfolge-Testamentsvollstrecker stehen alle in diesem Testament dem Testamentsvollstrecker eingeräumten Rechte zu.

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