Rz. 168

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sieht vor, dass beim Tod eines an der Partnerschaft Beteiligten die Partnerschaft grundsätzlich nicht aufgelöst wird. Der Verstorbene scheidet lediglich aus, was dazu führt, dass sein Anteil den übrigen Partnern zuwächst. Den Erben bleibt in diesem Fall grundsätzlich nur ein Auseinandersetzungsanspruch, der wie jede andere Forderung in den Nachlass fällt. Insoweit ergeben sich für die Testamentsvollstreckung keine Besonderheiten. An dem Abfindungsanspruch ist eine Testamentsvollstreckung zulässig.[166]

Abweichend von der gesetzlichen Regelung können die Partner jedoch auch eine Nachfolgeklausel in ihren Partnerschaftsvertrag aufnehmen, wodurch dem oder den Erben (dem oder den Vermächtnisnehmern) eines verstorbenen Partners das Recht eingeräumt wird, in die Partnerschaftsgesellschaft einzutreten. Voraussetzung dafür, dass eine solche Klausel den gewünschten Erfolg zeitigt, ist aber, dass der Nachfolger nicht nur erbrechtlich qualifiziert ist, sondern auch, dass er nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz überhaupt in Frage kommt, also die jeweils erforderliche berufsrechtliche Qualifikation besitzt. Auch wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ist für die Nachfolge entscheidend, dass der Erbe die notwendigen berufsrechtlichen Qualifikationen in eigener Person erbringt. Die Eignung des Testamentsvollstreckers kann die des Erben nicht ersetzen. Andererseits bleibt auch die Frage offen, ob der Testamentsvollstrecker selbst auch über die berufsrechtlichen Qualifikationen verfügen muss.

Im Übrigen sind für die Testamentsvollstreckung dieselben Grundsätze maßgeblich wie bei der offenen Handelsgesellschaft.[167]

[166] Soergel/Damrau, § 2205 Rn 46a.
[167] Mayer, ZEV 1996, 321.

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