Rz. 151
Wie bei einzelkaufmännischen Unternehmen können auch bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftsanteilen die Vollmachts- und die Treuhandlösung zur Anwendung kommen, um eine Fremdverwaltung der Beteiligung auch hinsichtlich der sog. Innenseite des Gesellschaftsanteils zu erreichen. Zu beachten gilt es hier vorweg, dass die Ausübung der Gesellschafterrechte auf der Innenseite von der Zustimmung der Gesellschafter bzw. einer entsprechenden Zulässigkeit im Gesellschaftsvertrag abhängig ist. Hinsichtlich der "Außenseite" ist dies nicht notwendig.
Rz. 152
Im Falle der Vollmachtslösung ändert sich an der Gesellschafterstellung der Erben grundsätzlich nichts; sie werden auch in das Handelsregister eingetragen. Der Testamentsvollstrecker agiert im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern oder Dritten als Bevollmächtigter der Erben.
Rz. 153
Im Rahmen der Treuhandlösung wird der Testamentsvollstrecker selbst Gesellschafter. Auch wenn er den Gesellschaftsanteil im Verhältnis zu den Erben treuhänderisch hält und verwaltet, ändert dies weder etwas an der Unbeschränkbarkeit seiner Haftung gegenüber Dritten noch an seiner Rechtsstellung innerhalb der Gesellschaft, also gegenüber den übrigen Mitgesellschaftern. Im Übrigen gelten dieselben Grundsätze wie im Bereich der einzelkaufmännischen Unternehmen. Hinzu kommt bei der Personengesellschaft, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Treuhandgestaltung zulassen muss oder aber die Zustimmung der Mitgesellschafter dazu vorliegen muss.
Bei beiden Varianten muss darauf geachtet werden, in der Verfügung von Todes wegen sicherzustellen, dass dem Testamentsvollstrecker die zur Wahrnehmung seines Amtes erforderlichen Rechtspositionen auch tatsächlich eingeräumt werden. Dies kann wie bei der Testamentsvollstreckung an einem einzelkaufmännischen Unternehmen durch letztwillige Auflage oder bedingte Erbeinsetzung erfolgen, wobei auch hier die gleichen Bedenken hinsichtlich einer sittenwidrigen Knebelung der Erben gelten (vgl. Rdn 134 ff.). Die Frage der Angemessenheit des erbrechtlichen Druckmittels bleibt auch hier aktuell.
Rz. 154
Die Konsequenzen der Kernbereichslehre können aber auch durch die Vollmachts- und die Treuhandlösung nicht vollständig vermieden werden. So kann bei Eingriffen in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte, trotz Ersatzkonstruktion, eine im Innenverhältnis zulässige Vertretung von der Zustimmung der Erben abhängen. Bei einer Verletzung der Rechte des gesellschaftsrechtlichen Kernbereichs setzt sich der Testamentsvollstrecker Haftungsansprüchen des Erben gemäß § 2219 BGB aus. Um den Erben durch die Testamentsvollstreckung nicht zu stark einzuschränken und ihn nicht mit einer für ihn überwältigenden Machtfülle des Testamentsvollstreckers zu konfrontieren, ist es generell sinnvoll, bestimmte Verwaltungsmaßnahmen von der Zustimmung des Erben abhängig zu machen.
Rz. 155
Muster 17.30: Testamentsvollstreckung an einem oHG-Anteil
Muster 17.30: Testamentsvollstreckung an einem oHG-Anteil
Der Testamentsvollstreckung soll auch meine Gesellschaftsbeteiligung an der unter der Firma _________________________-oHG geführten offenen Handelsgesellschaft unterliegen.
Mein Testamentsvollstrecker soll sämtliche vermögens- und personenrechtlich geprägten Gesellschaftsrechte einschließlich des Stimmrechts nach seiner Wahl entweder als Bevollmächtigter der Erben oder in eigenem Namen als Treuhänder der Erben ausüben, soweit dies nicht durch zwingende gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist.
Meine Erben belaste ich mit der Auflage, dem Testamentsvollstrecker sämtliche hierzu erforderlichen Rechte und Befugnisse einzuräumen und gegebenenfalls den Gesellschaftsanteil treuhänderisch auf ihn zu übertragen.
Ich erteile dem Testamentsvollstrecker hiermit die postmortale Vollmacht, alle mir bzw. meinen Erben aus der genannten Beteiligung zustehenden vermögens- und personenrechtlich geprägten Gesellschaftsrechte vom Zeitpunkt meines Todes an mit Wirkung für und gegen meine Erben in vollem Umfang auszuüben. Die Erben belaste ich mit der Auflage, dem Testamentsvollstrecker diese Vollmacht nach meinem Tod auf sein Verlangen in notariell beurkundeter Form zu erteilen.
Folgende Rechtsgeschäfte und Verfügungen dürfen nur mit Zustimmung des Erben erfolgen: _________________________.