1. Allgemeines
Rz. 25
Gemäß § 2209 BGB kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker neben bzw. nach seinen Abwicklungsaufgaben auch die Verwaltung des Nachlasses bzw. einzelner Nachlassgegenstände anvertrauen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um größere Vermögen zusammenzuhalten oder den Fortbestand wirtschaftlicher Unternehmen zu sichern. Vor allem, wenn der oder die Erben geschäftsunerfahren bzw. noch sehr jung sind, können sie hierdurch vor wirtschaftlichen Fehlentscheidungen bewahrt werden.
2. Verwaltungs- und Dauervollstreckung
Rz. 26
Zu unterscheiden sind die sog. Verwaltungstestamentsvollstreckung im engeren Sinne, bei der die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses besteht und die Dauertestamentsvollstreckung. Bei der Dauertestamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker neben bzw. nach der Erledigung der ihm normalerweise zufallenden Aufgaben auch für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich. Er ist dabei vom Beginn seiner Tätigkeit an per Gesetz mit den erweiterten Befugnissen der §§ 2209 S. 2, 2207 BGB ausgestattet. Nicht abschließend geklärt ist dabei die Frage, ob auch eine Stiftung von Todes wegen mit einer Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass vereinbar ist. Das OLG Frankfurt lehnt dies ab. Teile der Literatur erachten die Dauertestamentsvollstreckung, welche auch das Vermögen einer Stiftung die von Todes wegen umfasst, als zulässig.
Die Unterscheidung der beiden Formen ist in der Praxis (und zum Teil auch in der Literatur) oft sehr unscharf. Im Folgenden wird es vor allem um die Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne gehen; auf eine strenge begriffliche Abgrenzung wird aber verzichtet.
Rz. 27
Da sie auch auf die Erzielung von Erträgen aus dem Nachlass gerichtet ist, stellt die Verwaltungstestamentsvollstreckung sozusagen eine Art "fürsorgliche Bevormundung des Erben" dar. Der Testamentsvollstreckung unterliegen bei dieser Variante grundsätzlich auch die aus dem verwalteten Nachlass erwirtschafteten Nutzungen. Die Frage nach der Verpflichtung, diese an den oder die Erben abzuführen, bestimmt sich dabei nach § 2216 BGB, nicht nach § 2217 BGB. Ein Anspruch des Erben auf Herausgabe ist – vorbehaltlich anderslautender Regelungen durch den Erblasser – insoweit nur gerechtfertigt, als der Erbe der Erträge für eine angemessene Lebensführung bedarf. Soweit die Erträge dafür ausreichen, erstreckt sich der Herausgabeanspruch auf Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten des Erben.
Rz. 28
Durch die (bereits beschriebene) starke Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers ist es auf diese Weise auch möglich, neben einem geschäftlich unerfahrenen oder zu jungen Erben dessen Vormund bzw. dessen gesetzliche Vertreter von einem Zugriff auf den Nachlass auszuschließen.
3. Anordnung und Umfang der Verwaltungsvollstreckung
Rz. 29
Auch bzw. gerade bei der Anordnung einer Dauer- bzw. Verwaltungstestamentsvollstreckung sollte aber darauf geachtet werden, dass die dem Testamentsvollstrecker zugedachten Aufgaben und Befugnisse möglichst konkret umrissen werden, um auf diese Weise Unklarheiten und Kompetenzstreitigkeiten von vornherein auszuschließen. So kann es sich beispielsweise anbieten, einem Testamentsvollstrecker nur eine einzige Aufgabe zuzuweisen.
Rz. 30
Muster 17.4: Einzelne Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Muster 17.4: Einzelne Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Als einzige von ihm wahrzunehmende Aufgabe übertrage ich dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des zu meinem Nachlass gehörenden Wertpapierdepots.
Rz. 31
Soll der Testamentsvollstrecker im eigentlichen Sinne vermögensverwaltend tätig sein, ist es oftmals sinnvoll, ihn mit gegenüber einem Abwicklungsvollstrecker erweiterten Vollmachten auszustatten.
Rz. 32
Muster 17.5: Einzelne Aufgabe mit erweiterten Befugnissen
Muster 17.5: Einzelne Aufgabe mit erweiterten Befugnissen
Das zu meinem Nachlass gehörende Wertpapierdepot soll der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen. Der Testamentsvollstrecker ist zur Erfüllung dieser Aufgabe von allen Beschränkungen befreit, von denen nach dem Gesetz Befreiung erteilt werden kann. Insbesondere erteile ich ihm die erweiterte Verpflichtungsbefugnis gemäß § 2207 BGB.
4. Erweiterung der Befugnisse
Rz. 33
Bei der Erweiterung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers ist jedoch unter gewissen Umständen Vorsicht geboten. Im Zusammenspiel mit anderen Verfügungen des Erblassers können nämlich die Rechte der Erben sehr starke Einschränkungen erfahren. In besonders gravierenden Fällen könnte in den Anordnungen des Erblassers eine "sittenwidrige Beschränkung des Erben" gesehen werden. Diese würde dann gemä...