Jeder Testamentsvollstrecker muss den Nachlass bis zur Aushändigung/Auseinandersetzung notwendigerweise verwalten. Davon zu unterscheiden ist die Verwaltungsvollstreckung eines Testaments nach § 2209 Satz 1 Halbs. 1 BGB. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Verwaltung des Nachlasses. Andere Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker nicht. Nach Beendigung seiner Tätigkeit überlässt der Testamentsvollstrecker den Nachlass den Erben, die dann selbst die Auseinandersetzung vornehmen müssen.
Bei der Verwaltungsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker den Nachlass auf längere Dauer nutzbringend verwalten. Dies empfiehlt sich z. B. dann, wenn der Erblasser ein Unternehmen oder ein großes Vermögen hat, welches zu verwalten ist und die Erben minderjährig oder noch nicht die ausreichende Qualifikation haben, sodass sie eine angemessene Verwaltung (noch) nicht vornehmen können. Auch die Befürchtung des Erblassers, dass die Erben sich untereinander nicht einigen, wie sie das Vermögen fortführen oder verwalten sollen, sodass notwendige Verwaltungsmaßnahmen unterbleiben und das Vermögen in Verfall gerät, kann ein Motiv für die Verwaltungsvollstreckung sein.
Die Dauervollstreckung eines Testaments ist in § 2209 Satz 1 Halbs. 2 BGB geregelt. Der Übergang von der reinen Verwaltungsvollstreckung zur Dauervollstreckung ist fließend. Deshalb werden diese Begriffe in der Praxis häufig verwechselt.
Abgrenzung Dauervollstreckung vs. Verwaltungsvollstreckung
Bei der Dauertestamentsvollstreckung schließt sich die Verwaltung des Nachlasses an die zuvor bewirkte Auseinandersetzung an, während bei der Verwaltungstestamentsvollstreckung die Verwaltung der Selbstzweck ist.
Die Dauertestamentsvollstreckung kommt meist dort zum Tragen, wo neben der reinen Verwaltung des Nachlasses noch Besonderheiten in der Person eines Erben oder des Nachlassvermögens vorliegen, z. B. ein Unternehmen kann nicht geteilt werden, die Erben sind noch minderjährig, ein Miterbe ist überschuldet und soll nach § 2214 BGB vor seinen Gläubigern geschützt werden. Eltern, die ein behindertes Kind (das Sozialhilfeleistungen erhält) haben, können Behindertentestamente machen, in denen die Eltern sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen und eine Dauertestamentsvollstreckung zugunsten des behinderten Kindes – verbunden mit einer Kombination von Vor- und Nacherbschaft so errichten, dass die Sozialhilfeträger im Erbfall keinen Zugriff auf das Vermögen hat.
Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen. Für die Beurteilung eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt. Auf der Grundlage von § 2208 BGB ist es möglich, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers gegenständlich (Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände) oder in Bezug auf einzelne, ihm nach dem gesetzlichen Regelungsmodell zustehende Befugnisse zu beschränken (z. B. beaufsichtigende Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 2 BGB).
Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.