Rz. 91

Ein probates Mittel hierzu ist die transmortale Vollmacht. Sie stellt ein geeignetes Instrument für den Erblasser dar, seinen Willen auch über seinen Tod hinaus durch eine von ihm bestimmte Person ausführen zu lassen.[74] Die transmortale Vollmacht gibt dem Bevollmächtigten das Recht, auch nach dem Tode des Vollmachtgebers (Erblassers) in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen und Verfügungen zu treffen. Durch diese wird auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Vermögen berechtigt bzw. verpflichtet.[75]

Die Vollmacht kann dem Bevollmächtigten entweder schon zu Lebzeiten des Vollmachtgebers erteilt werden oder auch aufschiebend bedingt auf dessen Tod. Im letzteren Fall spricht man von einer postmortalen Vollmacht. Wie auch bei der Testamentsvollstreckung kann die Vollmacht auf einzelne Geschäfte oder Geschäftsbereiche beschränkt werden.

Die postmortale Vollmacht kann auch in einer Verfügung von Todes wegen erteilt werden, je nachdem ist es aber besser, die Bevollmächtigung in einer gesonderten Urkunde vorzunehmen, die entweder beim Bevollmächtigten oder einer anderen vertrauenswürdigen Person aufbewahrt wird. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass der Bevollmächtigte schon vor der Testamentseröffnung seine Vollmacht nachweisen kann. Müsste er hierauf bis zur Testamentseröffnung warten, wäre einer der Zwecke der postmortalen Vollmacht nicht mehr zu erreichen.

Soweit die Erteilung der postmortalen Vollmacht lediglich darauf abzielt, die Übergangszeit bis zur Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker zu überbrücken, sollte sie in ihrer zeitlichen Geltung von vornherein begrenzt werden, damit sie später nicht gesondert widerrufen werden muss.

 

Rz. 92

Muster 17.20: Postmortale Vollmacht

 

Muster 17.20: Postmortale Vollmacht

Für die Besorgung sämtlicher meinen Nachlass betreffenden rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten erteile ich meinem Testamentsvollstrecker eine über meinen Tod hinausgehende Vollmacht. Die Vollmacht endet mit Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

 

Rz. 93

Zweckmäßigerweise sollte die Vollmacht die Befugnisse des Bevollmächtigten möglichst genau und detailliert nennen. Eine so allgemeine Formulierung, wie sie als Ergänzung einer Verfügung von Todes wegen ausreicht, ist hier nicht sinnvoll, da der Bevollmächtigte sonst Schwierigkeiten haben wird, seine Vertretungsmacht für das gerade anstehende Rechtsgeschäft nachzuweisen. Darum sollte die Vollmacht auch in notarieller Urkunde erteilt werden.

Es ist auch möglich, den Bevollmächtigten gleichzeitig zum Bevollmächtigten der Erben zu ernennen. Dies ist deshalb unbedenklich und nicht als Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter zu beurteilen, weil sich die Vollmacht nur auf den Nachlass bezieht und die Erben nicht mit ihrem eigenen Vermögen verpflichtet werden.

 

Rz. 94

Muster 17.21: Postmortale Vollmacht für den Erben

 

Muster 17.21: Postmortale Vollmacht für den Erben

Für die Besorgung sämtlicher meinen Nachlass betreffenden rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten erteile ich meinem Testamentsvollstrecker eine über meinen Tod hinausgehende Vollmacht (postmortale Vollmacht). Gleichzeitig ernenne ich ihn, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt meines Todes, zum Bevollmächtigten meiner Erben.

 

Rz. 95

Eines der größten praktischen Probleme im Zusammenhang mit der transmortalen bzw. postmortalen Vollmacht ist der Umstand, dass sie von den Erben jederzeit frei widerrufen werden kann, da sie durch den Erbfall unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten.

Um die Erreichung des angestrebten Zwecks auch möglichst sicherzustellen, ist es in vielen Fällen unverzichtbar, bestimmte "Sicherungsmaßnahmen" zu treffen. Die Gefahr des unerwünschten Widerrufs der Vollmacht lässt sich aber dadurch vermeiden, dass der Erbe mit einer entsprechenden Auflage beschwert oder für den Fall des Widerrufs mit einem – ihn entsprechend schwer treffenden – Vermächtnis belastet wird.

 

Rz. 96

Muster 17.22: Auflage

 

Muster 17.22: Auflage

Meinen Erben beschwere ich mit der Auflage, die meinem Testamentsvollstrecker erteilte postmortale Vollmacht nicht zu widerrufen. Der Testamentsvollstrecker hat die Einhaltung der Auflage durch die Erben zu überwachen.

 

Rz. 97

Muster 17.23: Vermächtnis

 

Muster 17.23: Vermächtnis

Für den Fall des Widerrufs der dem Testamentsvollstrecker erteilten postmortalen Vollmacht durch die Erben beschwere ich die Erben mit folgendem Vermächtnis: _________________________.

Durch diese Maßnahmen kann den Erben zwar nicht das Recht genommen werden, die postmortale Vollmacht zu widerrufen, es wird aber unter Umständen erreicht, dass ein Widerruf der postmortalen Vollmacht nicht mehr im wirtschaftlichen Interesse der Erben liegen kann.

[74] Damrau, ZEV 1996, 81 ff.; Trapp, ZEV 1995, 314 ff.; Reimann, ZEV 1996, 420 ff.
[75] BGH FamRZ 1983, 477; RGZ 106, 185.

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