Rz. 112

Unter dem Stichwort "Bündelung des Vermögens" lässt sich zum einen der Wunsch vieler Familiengesellschafter fassen, das Familienvermögen zusammen zu halten und möglichst auch zu mehren. Gleichzeitig besteht aber – jedenfalls bei der älteren Generation – oftmals auch der Wunsch, die Gesellschafter hinsichtlich ihres Ausgabenverhaltens zu disziplinieren. Es soll daher ein maßgeblicher Teil der Erträge thesauriert werden, Entnahmen sollen nicht unbegrenzt zulässig sein.

Außerdem sollte der Gesellschaftsvertrag ggf. die Vorgaben von § 13a Abs. 9 ErbStG erfüllen, soweit der Anwendungsbereich des dort geregelten Wertabschlags für Familienunternehmen erschlossen werden soll.

 

Rz. 113

Muster 17.8: Gewinnverteilung und Entnahmen (Personengesellschaft)

 

Muster 17.8: Gewinnverteilung und Entnahmen (Personengesellschaft)

1. An einem der danach verbleibenden Gewinne nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen teil.
2. Von dem Jahresüberschuss der Gesellschaft sind – vorbehaltlich eines mit einer Mehrheit von _________________________ [75 %] der Stimmen zu fassenden Gesellschafterbeschlusses – wenigstens 50 % den Rücklagen zuzuführen.
3. Entnahmen sind nur zulässig, soweit sie einen Betrag, der _________________________ [37,5 %] des um die auf den Gewinnanteil entfallenden Ertragsteuern des jeweiligen Gesellschafters nicht übersteigen. Zusätzlich darf jeder Gesellschafter die Beträge entnehmen, die er benötigt, um die auf seinen Gewinnanteil entfallenden Steuern vom Einkommen zu begleichen. Der Gesellschafter hat die auf seinen Gewinnanteil entfallenden Steuern gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen.
4. Sämtliche Entnahmen sind nur zulässig, soweit das variable Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters einen die Entnahmen wenigstens deckenden positiven Saldo aufweist. Alle darüber hinausgehenden Entnahmen sind nur auf der Grundlage eines mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschlusses zulässig.
5. Ein Beschluss zur (auch teilweisen) Auflösung von Rücklagenkonten bedarf einer Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen.

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