Rz. 32

Kann der Unterhaltspflichtige diesen Nachweis nicht erbringen, dann wird er so behandelt, als erziele er weiterhin das Einkommen der letzten Arbeitsstelle,[51] wobei dann auch – fiktiv – die üblichen Abzüge (berufsbedingten Aufwendungen, Erwerbstätigenbonus usw.) zu berücksichtigen sind.[52]

 

Rz. 33

Nach langer Arbeitslosigkeit kommt es verstärkt auf die persönlichen Aspekte der Erwerbsobliegenheit und damit auf die vom Erwerbspflichtigen darzulegenden persönlichen Umstände an.[53]

Dabei wird das erzielbare Einkommen auf der Basis der beruflichen Fähigkeiten des Erwerbspflichtigen (Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeiten, Gründe für evtl. Erwerbshindernisse) – die dieser darlegen muss – nach § 287 ZPO geschätzt. Nur die nach den individuellen Erwerbschancen objektiv erzielbaren Einkünfte können zugrunde gelegt werden.[54]

Anhaltspunkte für das tatsächlich erzielbare Einkommen liefert das Internet z.B. unter

www.boeckler.de,
www.gehaltsvergleich.de bzw.
www.lohnspiegel.de.
[52] KG v. 1.6.2015 – 13 UF 40/15, FuR 2015, 732; Jüdt, FuR 2012, 520, 525 m.w.N.; Menne, ZKF 2008, 70, 71; Schürmann in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess, 2014, Kap. 1 Rn 792 m.w.N.; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn 794.

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