Rz. 32
Kann der Unterhaltspflichtige diesen Nachweis nicht erbringen, dann wird er so behandelt, als erziele er weiterhin das Einkommen der letzten Arbeitsstelle,[51] wobei dann auch – fiktiv – die üblichen Abzüge (berufsbedingten Aufwendungen, Erwerbstätigenbonus usw.) zu berücksichtigen sind.[52]
Rz. 33
Nach langer Arbeitslosigkeit kommt es verstärkt auf die persönlichen Aspekte der Erwerbsobliegenheit und damit auf die vom Erwerbspflichtigen darzulegenden persönlichen Umstände an.[53]
Dabei wird das erzielbare Einkommen auf der Basis der beruflichen Fähigkeiten des Erwerbspflichtigen (Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeiten, Gründe für evtl. Erwerbshindernisse) – die dieser darlegen muss – nach § 287 ZPO geschätzt. Nur die nach den individuellen Erwerbschancen objektiv erzielbaren Einkünfte können zugrunde gelegt werden.[54]
Anhaltspunkte für das tatsächlich erzielbare Einkommen liefert das Internet z.B. unter
▪ | www.boeckler.de, |
▪ | www.gehaltsvergleich.de bzw. |
▪ | www.lohnspiegel.de. |
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