Rz. 19

Berufsbedingte Aufwendungen[29] sind grundsätzlich nur bei Arbeitnehmern abzugsfähig, nicht bei Selbstständigen, Rentnern usw.

Dabei werden von einigen Obergerichten Pauschalbeträge von 5 % angesetzt, während andere Oberlandesgerichte die konkrete Darlegung des berufsbedingten Aufwands verlangen.

Für Lehrlinge gelten nach den Unterhaltstabellen feste Pauschbeträge (90 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle).

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