A. Übersicht: "Kostenrechtliche Beziehungen im Nachlassverfahren"
Rz. 1
Antragsteller |
– |
Gericht |
GNotKG |
Antragsgegner |
– |
Gericht |
GNotKG |
Antragsteller |
– |
Antragsgegner |
§ 81 FamFG |
Auftraggeber |
– |
Rechtsanwalt |
BGB/RVG |
B. Kosten im nachlassgerichtlichen Verfahren
I. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen
Rz. 2
Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG.
Grundsätzlich wird der Antragsteller Schuldner der gerichtlichen Gebühr, § 22 Abs. 1 GNotKG.
Auch gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller nach dieser Vorschrift zu tragen. Der Kostenbeamte stellt sie dem Antragsteller nach den Regeln des § 8 Abs. 3 KostVfg (Kostenverfügung) in Rechnung. Der statthafte Rechtsbehelf dagegen ist die Erinnerung. Möglich ist aber auch eine gerichtliche Entscheidung im Tenor über die Frage, wer die Auslagen zu tragen hat. Dagegen kann isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG vorgegangen werden.
II. Übersicht: Gebührentatbestände im nachlassgerichtlichen Verfahren
Rz. 3
Amtliche Verwahrung: Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75 EUR erhoben, KV 12100 GNotKG.
Anfechtung eines Erbvertrags oder eines Testaments: Die Entgegennahme der Anfechtungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG.
Anzeige des Erbschaftskaufs: Die Anzeige, § 2384 BGB, löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG.
Ausschlagung der Erbschaft: Die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen: Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr von 100 EUR erhoben, KV 12101 GNotKG.
Feststellung des Fiskuserbrechts: Die Feststellung löst keine Gebühr aus.
Kraftloserklärung des Erbscheins: Für die Kraftloserklärung des Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, KV 12215 GNotKG.
Nachlassinventar: Die Entgegennahme eines Nachlassinventars löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12412 GNotKG.
Nachlasssicherung: Für nachlasssichernde Maßnahmen fällt eine halbe Gebühr nach KV 12310 GNotKG an.
Erteilung des Erbscheins: Für die Erteilung des Erbscheins wird eine volle Gebühr erhoben, KV 12210 GNotKG. Daneben wird für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung eine volle Gebühr nach KV 23300 GNotKG erhoben.
Einziehung des Erbscheins: Für die Einziehung des Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, KV 12215 GNotKG.
Testamentsvollstreckung: Jeweils eine Festgebühr von 15 EUR wird erhoben für die
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Annahme/Ablehnung des Amtes, KV 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG |
▪ |
Kündigung des Amtes, KV 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG |
▪ |
Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers, KV 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG. |
Jeweils die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für die
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Ernennung des Testamentsvollstreckers, KV 12420 GNotKG |
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Entlassung des Testamentsvollstreckers, KV 12420 GNotKG. |
III. Außergerichtliche Kosten
Rz. 4
Außergerichtliche Auslagen (z.B. Fahrtkosten und Verdienstausfall des Antragstellers, Auslagen für Nachforschungen und Personenstandsurkunden, Porto) und seine Anwaltskosten muss der Antragsteller grundsätzlich selbst tragen.
C. Kostenverteilung nach dem FamFG
I. Grundsätze der Kostenentscheidung
Rz. 5
§ 80 FamFG regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind:
Zitat
"..., dass Kosten nur die Gerichtskosten und die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen der Beteiligten, wie etwa die Kosten für den Anwalt, sind."
Rz. 6
§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Dabei kann es anders als früher auch über die Verteilung der gerichtlichen Kosten entscheiden.
Früher war die Möglichkeit der Erstattung der Gerichtskosten nur in Einzelvorschriften geregelt.
Beachte
Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts zur Entscheidung über die Kosten wird hiermit nicht eingeführt!
Rz. 7
Nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Gericht auch von der Erhebung von Kosten absehen. Wird keine Entscheidung getroffen, gelten die Vorschriften des GNotKG.
Eine Besonderheit gilt für alle Familiensachen: Hier ist eine Kostenentscheidung obligatorisch, § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG.
Rz. 8
§ 81 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, wenn
1. |
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat |
2. |
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste |
3. |
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat |
4. |
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat |
5. |
… |
Rz. 9
Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden, § 81 Abs. 3 FamFG.
Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit...