Rz. 96

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von zwei Faktoren bestimmt: zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote und zum anderen von dem Wert und dem Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Es ist somit die Pflichtteilsquote zu bestimmen und dann der Pflichtteilsanspruch entsprechend dem Wert des Nachlasses zu errechnen.

 

Rz. 97

Für die konkrete Ermittlung des Nachlasswertes ist so vorzugehen, dass in einem ersten Schritt der Bestand des Nachlasses festzustellen ist, d.h. dass diejenigen Vermögenspositionen vom Nachlass auszusondern sind, die für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden dürfen, wie z.B. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (Lebensversicherungen). Nachdem der Bestand des Nachlasses feststeht, ist der Wert der Nachlassgegenstände (Aktiva) zu ermitteln. Von den Aktiva des Nachlasses sind dann die Passiva, die sog. Erblasserschulden, und die Erbfallkosten abzuziehen. Nach der Ermittlung des Nachlassbestands ist aus dem Vergleich zwischen Aktiva und Passiva der Pflichtteil entsprechend der Quote zu berechnen.

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