Rz. 115

Die zweite Kategorie der Nachlasspassiva umfasst die Erbfallschulden. Dies sind grundsätzlich diejenigen Verbindlichkeiten, die durch den Tod des Erblassers selbst entstehen. Hierunter fallen im Einzelnen die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), die Kosten für das Grabmal und die Grabstätte, hingegen nicht die Kosten für die Grabpflege.[95] Ebenso zu den Erbfallschulden gehört die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten.[96] Ebenfalls als Abzugsposten zu berücksichtigen sind die Kosten der Ermittlung der Nachlassgläubiger, der Nachlasssicherung, die Kosten der Nachlassverwaltung und -pflegschaft[97] sowie die Kosten der Wertermittlung des Nachlasses nach § 2314 Abs. 2 BGB[98] und die der Erstellung eines notariellen Nachlassbestandsverzeichnisses.

 

Rz. 116

Keine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 2311 BGB ist der Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes, der Anspruch auf den Dreißigsten nach § 1969 BGB, Vermächtnisse und Auflagen sowie Grabpflegekosten.[99] Latente Ertragsteuern sind nicht abzugsfähig, sollen jedoch im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen sein.[100] Die Kosten einer Testamentsvollstreckung sind nach der Rechtsprechung des BGH[101] in der Regel keine Nachlassverbindlichkeiten und deshalb nicht in Abzug zu bringen, es sei denn, dass die Testamentsvollstreckung für den Pflichtteilsberechtigten einen Vorteil darstellt.[102]

Strittig ist, ob folgende Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind:

Kosten der Testamentseröffnung[103]
Kosten des Erbscheinsverfahrens[104]
anwaltliche Kosten bei der Erstellung des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses.[105]
[98] BGH NJW 1975, 258.
[99] BGH, Urt. v. 22.4.1998 – IV ZR 162/97; BGH ZErb 2021, 313; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2016 – I 7 U 3/15. A.A. AG Neuruppin ZEV 2007, 597, LG Heidelberg ZEV 2011, 583.
[100] BGH NJW 1972, 1269; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, § 5 Rn 106.
[102] OLG München, Urt. v. 4.4.2012 – 3 U 4952/10, FamRZ 2013, 329.
[103] MüKo/Lange, § 2311 BGB Rn 20.
[104] OLG Schleswig ZErb 2010, 90; OLG München ErbR 2010, 59.
[105] Ablehnend: Tegelkamp/Krüger, ZErb 2011, 33; bejahend: Becker/Horn, ZEV 2007, 62.

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