Rz. 71

In den Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB besteht für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen des ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs einerseits und des Fristbeginns nach § 2332 BGB andererseits ein gewisses Haftungspotenzial.

 

Rz. 72

Ist der Anwalt bspw. aufgrund einer nahenden Verjährung gezwungen, Klage zu erheben, dann trifft ihn die Pflicht, den Mandanten über alle Risiken aufzuklären, insbesondere auch über die Tatsache, dass die Verjährung dann nicht gehemmt wird, wenn der Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wird.[56] Denn nach Ansicht des BGH entfällt die materiellrechtliche Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn der Kläger durch nachlässiges Verhalten eine nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustellung provoziert.[57] Eine nicht nur geringfügige Verspätung wird bereits bei einer Verzögerung von 18 bis 20 Tagen anzunehmen sein.[58]

 

Rz. 73

Der Anwalt sollte daher seinen Mandanten spätestens bei der Zusendung der Aufstellung über die vorläufigen Gerichtskosten und des Vorschussbegehrens die Eilbedürftigkeit durch einen sichtbaren Hinweis klarmachen. Besser ist es, bereits in der Vorbesprechung darauf hinzuweisen. Kommt der Anwalt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, begibt er sich in eine eigene Haftung.[59]

[56] BGH NJW 1974, 2318.
[57] BGHZ 103, 20, 28 ff.
[58] BGH NJW 1967, 779.
[59] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1223.

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