Rz. 262
Geht der Kläger im Wege der Stufenklage vor und erteilt der Beklagte nach Rechtshängigkeitseintritt die begehrte Auskunft, so kann hinsichtlich des Auskunftsantrags die Hauptsache für erledigt erklärt werden.
Rz. 263
Ergibt sich nach Auskunftserteilung, dass kein Nachlass vorhanden und ein Zahlungsanspruch deshalb unbegründet ist, so war die anschließende prozessuale Verfahrensweise bzw. Kostentragungspflicht bisher ein umstrittenes Problem. Durch eine Hauptsacheerledigungserklärung bezüglich des Zahlungsantrags kann der Kläger die Prozesskostensituation allein nicht retten.
Rz. 264
Nach Ansicht des BGH sind in diesem Falle dem Kläger die Kosten nach § 91a ZPO aufzuerlegen, da die Zahlungsklage unbegründet gewesen wäre. Auch eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO kommt nicht in Betracht. Im Ergebnis führt dies zu einer als ungerecht empfundenen Kostentragungspflicht des Auskunftsklägers, da er oft nur zur Vermeidung der Verjährung seines Zahlungsanspruchs diesen mit der Auskunftsklage verbunden hat und rechtshängig machte.
Der BGH löst das Problem dahin gehend, dass er dem Kläger einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die angefallenen Kosten der – unbegründeten – Zahlungsklage zubilligt, wenn diese bei rechtzeitiger Auskunftserteilung vermeidbar gewesen wären. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kläger entweder in einem Folgeprozess oder aber im laufenden Prozessverfahren im Wege einer Klageänderung einfordern, welche nach Ansicht des BGH nach § 263 ZPO als sachdienlich angesehen wird. Hierbei besteht wiederum die Wahlmöglichkeit zwischen einer Feststellungsklage und einer direkt bezifferten Leistungsklage.
Rz. 265
Bei der Bemessung des Streitwertes der Stufenklage nach § 254 ZPO sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Kann der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung der Stufenklage den Zahlungsanspruch noch nicht beziffern, dann ist der Streitwert gem. § 3 ZPO nach den Zahlungserwartungen des Klägers zu schätzen. Ist es dagegen möglich, bereits einen Teilleistungsanspruch zu beziffern, dann ist dieser dem Streitwert zugrunde zu legen und zusätzlich gem. § 3 ZPO ist der Wert des Auskunftsinteresses zu schätzen. Ist der Zahlungsanspruch bereits endgültig festgelegt, dann ist dieser gem. §§ 44, 63 GKG dem Streitwert zugrunde zu legen.
Rz. 266
Stellt sich nach Auskunftserteilung heraus, dass die Pflichtteilsforderung hinter der Vorstellung des Klägers, die zu der vorläufigen Streitwertfestsetzung geführt hat, zurückbleibt, führt dies nur dann zu einer entsprechenden Kostenbelastung des Klägers, wenn die Wertangabe willkürlich war.
Rz. 267
Begehrt der Pflichtteilsberechtigte Prozesskostenhilfe, ist streitig, ob diese im Rahmen einer Stufenklage für jede Stufe gesondert zu bewilligen ist oder ob sich die beantragte Prozesskostenhilfe über die Auskunftsstufe hinaus auch auf den rechtshängig gemachten Pflichtteilsanspruch erstreckt. Ein Zahlungsanspruch wird jedoch nur miterfasst, soweit er nach Bezifferung in einer Höhe erhoben wird, die im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung erwartet werden konnte. Andernfalls ist eine erneute Bewilligung erforderlich. Soweit zu dem für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Erfolgsaussicht für den Auskunftsantrag besteht, ist die Bewilligung entsprechend einzuschränken.