a) Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung
Rz. 128
Es bietet sich daher an, durch die Einführung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung der Kommanditistenerben den Gleichlauf zur Entscheidungsfindung bei der GmbH wieder herzustellen. Wie bereits oben dargestellt (vgl. Rdn 17), dient eine solche Vertreterklausel dazu, dass die Gesellschafterrechte des auf die Nachfolger übergegangenen Erblasseranteils nur einheitlich durch einen von den Gesellschaftererben bestellten Vertreter ausgeübt werden können.
b) Einheits-GmbH & Co. KG
Rz. 129
Eine weitere Möglichkeit, den Gleichlauf zwischen GmbH und KG herzustellen, ist die Schaffung einer Einheits-GmbH & Co. KG.
Bei dieser Gestaltung ist die KG einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist.
Mit Einführung des § 172 Abs. 6 HGB durch die GmbH-Novelle 1980 ist die Errichtung der Einheits-GmbH & Co. KG durch den Gesetzgeber anerkannt, denn die Einlage der Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär-GmbH) als Kommanditeinlage führt zur Einheits-GmbH & Co. KG. Natürliche Personen in der Einheits-GmbH & Co. KG sind nur noch die Kommanditisten. Es reicht daher aus, wenn nur der Gesellschaftsvertrag der KG eine Nachfolgeregelung für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters trifft. Die notwendigen Klauseln werden unten erörtert (siehe Rdn 144 ff.).
Zur Vermeidung des Zusammenfallens der Organstellung des Geschäftsführers und der Gesellschafterversammlung in einer Person beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden in der Einheits-GmbH & Co. KG regelmäßig die Gesellschafterrechte der Komplementär-GmbH auf die Kommanditisten übertragen. Diese üben die Rechte als Bevollmächtigte aus. Die Vollmacht sollte bereits in Satzung und Gesellschaftsvertrag enthalten sein.
c) Qualifizierte Nachfolge
Rz. 130
Soll innerhalb der GmbH & Co. KG nicht nur die Nachfolge aller Erben des verstorbenen Gesellschafter zu einem Gleichlauf zwischen GmbH und KG gebracht werden, sondern darüber hinaus die Stellung des Erblassers in der Gesellschaft nur bestimmten Erben zukommen, sind unterschiedlich Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH und der KG vorzusehen.
In der KG führt eine qualifizierte Nachfolgeklausel (siehe unten Rdn 150) ohne Weiteres zu dem gewünschten Erwerb der Gesellschaftsanteile im Rahmen der Sondererbfolge ausschließlich durch die qualifizierten Erben.
In der GmbH verhindert § 15 Abs. 1 GmbH jedoch den Ausschluss des nicht qualifizierten Erben. Es müssen somit weitere Regelungen, wie z.B. Abtretungs- oder Einziehungsregelungen hinzutreten (siehe Rdn 238 ff.), um die gewünschte Verteilung der Geschäftsanteile auf die qualifizierten Erben zu erreichen.