Rz. 147

Durch die einfache Nachfolgeklausel wird der Erbe des verstorbenen Gesellschafters Nachfolger in der Gesellschaft. Bei mehreren Erben sind alle Erben des Gesellschafters im Rahmen der Sondererbfolge zum Nachfolger berufen.

Die Formulierung einer solchen Klausel könnte wie folgt lauten:

 

Formulierungsbeispiel

Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Die Erben erhalten alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters in der Gesellschaft, jedoch nicht jene, die dem Gesellschafter aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften übertragen oder auferlegt waren.

Gleiches gilt für diejenigen, die der Gesellschafter als Vermächtnisnehmer des Geschäftsanteils eingesetzt hat.

 

Rz. 148

Für den Geschäftsanteil des Kommanditisten stellt die Klausel nur die gesetzliche Folge gem. § 177 HGB klar.

 

Rz. 149

Soll die Möglichkeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils an nur einen Teil der Erben eröffnet werden, ist der Weg der qualifizierten Nachfolgeklausel zu wählen. Unverständlich ist insoweit der Hinweis von v. Hoyenberg, wonach bei Vorliegen einer einfachen Nachfolgeklausel bisher ungeklärt sei, ob eine unmittelbar dingliche Zuordnung des Erbteils auch erfolgt, wenn der Erblasser den Geschäftsanteil nur einem Erben oder einem Teil der Erben zukommen lassen will.[246]

Grundsätzlich führt die Erbeinsetzung zur Globalsukzession. Die erbrechtliche Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände ist daher nur über den Weg des Vermächtnisses oder durch Teilungsanordnung möglich.[247] Da das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes gegen die Erben eröffnet, ist eine dinglich wirkende Sondernachfolge hinsichtlich des Gesellschaftsanteils wie bei der Sondererbfolge nicht möglich. Vielmehr wird bis zur Vermächtniserfüllung der Gesellschaftsanteil von den Miterben gehalten, die ihn im Wege der Sondererbfolge zunächst quotal zu Eigenvermögen erhalten haben.[248]

[246] V. Hoyenberg, RNotZ 2007, 377, 383.
[247] V. Hoyenberg, RNotZ 2007, 377, 383.
[248] Spiegelberger, DStR 1992, 618, 619, der die quotale Sondererbfolge wohl noch in Frage stellte.

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