Rz. 119
Liegt die Haftungsbefreiung gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht vor, weil die Einlage an den Erblasser oder die Gesellschafter-Erben zurückbezahlt wurde oder Entnahmen auf ein durch Verluste herabgemindertes Kapitalkonto erfolgten, haftet der Kommanditist gem. § 173 i.V.m. §§ 171, 172 HGB bis zur Höhe der Einlage für Altschulden, also solche, die zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits bestanden. Fraglich ist, ob § 173 HGB für den im Erbgang erwerbenden Gesellschafter überhaupt anwendbar ist, denn diese Haftung ist persönlich und nicht nach erbrechtlichen Regelungen beschränkbar.
Nach h.M. ist § 173 HGB neben § 1967 BGB, §§ 171, 172 HGB bei Übertragung von Kommanditanteilen im Erbgang anzuwenden, da die Haftung als solche von der Haftung des Erben als neuem Kommanditisten zu unterscheiden ist. Dies gilt auch für den Eintritt des Kommanditisten aufgrund Umwandlung eines Gesellschaftsanteils eines persönlich haftenden oder OHG-Gesellschafters aufgrund rechtzeitigen Antrages gem. § 139 Abs. 2 HGB.
Für die OHG gilt die entsprechende, erbrechtlich unbeschränkbare Haftung gem. § 130 HGB. Dieser Haftung kann sich der Gesellschafter-Erbe aber durch Anwendung des § 139 HGB entziehen.
Rz. 120
Der Kommanditisten-Erbe bedarf zunächst nicht des Schutzes des § 139 Abs. 1 HGB, da er bereits vom Erblasser lediglich die Stellung eines Kommanditisten erwirbt. Er hat aber auch nicht die Möglichkeit gem. § 139 Abs. 2 HGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Gesellschaft auszuscheiden. Ob für den Kommanditisten-Erben wenigstens die Regelung des § 139 Abs. 4 HGB für den Fall gilt, dass die Gesellschaft in der Frist des § 139 Abs. 3 HGB aufgelöst wird, oder vor dem Erbfall bereits aufgelöst war, ist umstritten. Jedenfalls für die Auflösung der Gesellschaft bereits vor dem Erbfall bedarf es keiner Klärung dieses Streits, denn bei einer bereits aufgelösten Gesellschaft findet auch § 173 HGB keine Anwendung.
Für den Fall, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles noch bestand, aber in der Frist des § 139 Abs. 3 HGB aufgelöst wurde, sprechen gute Gründe dafür, § 173 HGB ebenfalls nicht anzuwenden und § 139 Abs. 4 HGB den Vorrang zu gewähren. Andernfalls würde der Kommanditisten-Erbe ohne ersichtlichen Grund schlechter gestellt werden als der Erbe des persönlich haftenden Gesellschafters.
Wird die Gesellschaft innerhalb der 3-Monats-Frist des § 139 Abs. 3 HGB nicht aufgelöst, sondern dem Antrag des Gesellschafter-Erben gem. § 139 Abs. 1 stattgegeben, stehen sich Kommanditisten-Erbe und der Erbe des persönlich haftenden Gesellschafters gleich. Das Haftungssystem der §§ 130, 139 Abs. 1 HGB führt letztlich dazu, dass auch der Erbe des persönlich haftenden Gesellschafters Kommanditist wird. Wendet man auf diesen Vorgang mit der h.M. ebenfalls § 173 HGB an, verbleibt es im Erbgang nach einem Gesellschafter einer Handelsgesellschaft letztlich wenigstens bei einer persönlichen, erbrechtlich nicht beschränkbaren Haftung gem. §§ 173, 171, 172 HGB, soweit nicht durch Einlage des Erblassers oder eigene Einlage die Haftung gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB gänzlich ausgeschlossen ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Gesellschafter persönlich oder als Kommanditist beschränkt haftete. Daneben haftet der Kommanditisten-Erbe erbrechtlich beschränkbar gem. §§ 1967 BGB, 171, 172 HGB.
Rz. 121
Ist die KG bereits vor dem Erbfall aufgelöst worden, fällt der Anteil an der Liquidationsgesellschaft ohne Sondererbfolge in den Nachlass und die Erben haften nicht nach § 173 HGB, so dass die Haftung erbrechtlich beschränkbar ist.